Begriff

Von einer Substanzverringerung ist auszugehen, wenn Wirtschaftsgüter durch Ausbeutung verzehrt werden. Eine abbaufähige Bodensubstanz stellt ein solches Wirtschaftsgut dar. Die Substanzverringerung des Wirtschaftsguts muss auf die Jahre der Ausbeutung verteilt werden.[1] Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) sind nach § 7 Abs. 6 EStG zulässig, wenn tatsächlich Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut i.  S.  d. Einkommensteuerrechts angefallen sind und ein Verbrauch der Substanz eintritt. Der Oberbegriff für solche Wirtschaftsgüter ist der Bodenschatz.

Nach dem Zweck der Vorschrift soll aber nicht vorrangig der Substanzverzehr, der beim Abbau von Bodenschätzen am Grundstück entsteht, ausgeglichen werden. Es soll vielmehr – ebenso wie bei Absetzungen für Abnutzung (AfA) – der Aufwand für den entgeltlichen Erwerb eines Wirtschaftsguts auf den Zeitraum seiner Nutzung verteilt werden.[2] Die Verteilung erfolgt dabei nicht "ex ante" über die Dauer der vermuteten Nutzung, sondern "ex post" nach Maßgabe des tatsächlichen Wertverzehrs. Hat der Steuerpflichtige für einen Bodenschatz keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewandt, kann er auch keine AfS vornehmen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die AfS sind in § 7 Abs. 6 EStG geregelt. Durch den Verweis auf § 7 Abs. 1 EStG hat der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen das Wahlrecht eingeräumt, die Abschreibungen auf die abgebaute Substanz entweder linear nach § 7 Abs. 1 EStG oder im Wege des Substanzverzehrs nach § 7 Abs. 6 EStG vorzunehmen. Wie die Abschreibungen auf Bodenschätze vorzunehmen sind, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat und die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, regelt § 11d EStDV. Ergänzende Anweisungen der Verwaltung finden sich in R 7.5 EStR 2012 sowie in H 7.5 EStH 2021. Das BMF hat zudem zur Frage der Entstehung des Wirtschaftsguts "Bodenschatz" und dessen Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen in einem gesonderten Schreiben[3] Stellung bezogen.

[1] Vgl. B. Grote in: Lippross/Seibel (Hrsg.), Basiskommentar Steuerrecht, § 7 EStG Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung, Rz. 451, 134. Aufl./Lfg. 10.2022.
[2] Vgl. Anzinger in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, Kommentar, § 7 EStG, Rz. 363, 304. Aufl./Lfg. 6.2021.

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