Die steuerliche Behandlung von Updates ist nicht eindeutig. In Updates werden teilweise nachträgliche Anschaffungskosten gesehen, teilweise der Erwerb selbständiger neuer Wirtschaftsgüter und teils unter dem Gesichtspunkt der Programmpflege sofort abzugsfähiger Aufwand.[1] Wird das Programm durch Updates fortgeschrieben und werden die Aufwendungen dafür als Betriebsausgaben abgesetzt, sollen zusätzliche Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht in Betracht kommen.[2]

 
Hinweis

Unterschiedliche steuerliche Behandlung

Wird der immaterielle Gehalt der Software durch Updates nur entsprechend der veränderten Entwicklung fortgeschrieben im Sinne einer Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit, liegt sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand vor.

Handelt es sich bei der Software um ein materielles Wirtschaftsgut, ist jede Update-Version ein selbständiges Wirtschaftsgut; eine Aktivierungspflicht entfällt in diesen Fällen, wenn es sich wegen entsprechend kurzer Update-Intervalle um kurzlebige Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer bis zu 12 Monaten[3] handelt oder von der Sofortabsetzung nach § 6 Abs. 2 EStG Gebrauch gemacht werden kann.

Bei völlig neuen, nicht darunter fallenden Programmversionen werden i. d. R. Anschaffungskosten für neue (immaterielle oder materielle) Wirtschaftsgüter anzunehmen sein, weil es sich um andere selbständige Wirtschaftsgüter handelt.[4] Diese sind dann wie eine Neuversion abzuschreiben (wenn dies gewünscht wird).

 
Praxis-Tipp

Billigkeitsregelung auch auf Updates anwendbar

In all diesen Fällen ist aber wahlweise die neue Billigkeitsregelung anwendbar, die zulässt, dass die Anschaffungskosten von Software (also auch von Updates) im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgeschrieben werden.

[1] Schiffers/Strahl/Tormöhlen/Fuhrmann in Korn, EStG, § 5 EStG, Rn. 535 m. w. N.
[4] Schiffers/Strahl/Tormöhlen/Fuhrmann in Korn, EStG, § 5 EStG Rn. 535.

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