2.1 Abschreibungsmöglichkeiten für Software

Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die AfA nach § 7 EStG anzusetzen.[1] Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf 1 Jahr entfällt (lineare AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die AfA bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.[2]

Die Abschreibungsdauer von Standard-Software muss sich i. d. R. an der für Hardware orientieren[3], d. h. sie ist prinzipiell über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben. Für ERP-Software (Enterprise-Resource-Planning) schreibt die Finanzverwaltung[4] eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren vor.

Für bewegliche (also materielle) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist die degressive AfA wieder eingeführt worden.[5] Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde diese Möglichkeit um ein Jahr verlängert, für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.[6]

Für die in der genannten Zeit angeschafften beweglichen Wirtschaftsgüter kann statt der AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) die degressive AfA beansprucht werden. Sie beträgt das 2,5-fache der linearen AfA, jedoch maximal 25 % (Obergrenze) der Anschaffungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren. Die degressive AfA kann für Software, die keine Trivialsoftware ist, nicht in Anspruch genommen werden, da es sich dann nicht um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt. Zulässig ist die degressive AfA jedoch für Trivialprogramme, da diese nach Auffassung der Finanzverwaltung bewegliche Wirtschaftsgüter sind.

[5] § 7 Abs. 2 EStG i. d. F. des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512.
[6] § 7 Abs. 2 EStG i. d.F. Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl I 2022 S. 911.

2.2 Besonderheiten bei Trivialprogrammen

2.2.1 Begriff

Bei Computerprogrammen wird bilanzsteuerrechtlich unterschieden zwischen immateriellen Wirtschaftsgütern (unbewegliche Wirtschaftsgüter) und Trivialprogrammen (bewegliche, also materielle Wirtschaftsgüter). Um ein Trivialprogramm handelt es sich u. a., wenn ein Computerprogramm lediglich Datenbestände oder allgemein zugängliche Daten speichert. Bei Trivialprogrammen handelt es sich um Software, die in einer günstigen Preislage angeboten wird und im Handel von jedermann erworben werden kann. Trivialprogramme sind nach Meinung der Finanzverwaltung keine immateriellen, sondern abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter.[1]

 
Hinweis

Computerprogramme innerhalb der GWG-Grenze sind wie Trivialprogramme zu behandeln

Die Finanzverwaltung hat angeordnet, dass Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR betragen, wie Trivialprogramme zu behandeln sind.[2]

Der BFH[3] hat offen gelassen, ob er im Interesse der Vereinfachung und Typisierung der Auffassung der Finanzverwaltung folgen könnte, der zufolge Trivialprogramme bewegliche, also materielle Wirtschaftsgüter sind und Computerprogramme mit Anschaffungskosten von nicht mehr als 410 EUR stets als Trivialprogramme gelten.

GWG-Grenzwert-Erhöhung ab 2018 auf 800 EUR

Der bisherige zentrale GWG-Grenzwert von 410 EUR galt unverändert seit 1964. Für Anschaffungen ab 2018 liegt er bei 800 EUR.[4] Die sog. Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG wurde beibehalten. Allerdings wurde die untere Wertgrenze zur Sammelpostenbildung von 150 EUR auf 250 EUR angehoben. Die Sammelpostenbildung kommt nur noch einheitlich für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 250,01 EUR bis 1.000 EUR netto infrage.

Verwaltungsseitig ist vorgesehen, die in R 5.5 Absatz 1 Satz 3 EStR 2012 genannte Grenze, wonach Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR betragen, wie Trivialprogramme zu behandeln sind, im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien entsprechend der Änderung in § 6 Abs. 2 EStG auf 800 EUR anzuheben. Ab 2018 sind daher Computerprogramme mit Anschaffungskosten bis 800 EUR wie Trivialprogramme zu behandeln.[5]

[1] R 5.5 Abs. 1 Satz 2 EStR 2012; H 6.13 "ABC der selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter" EStH 2021.
[5] BT-Drs. 18/12750 v. 16.6.2017 S. 21.

2.3 Abschreibungsmöglichkeiten für Trivialsoftware ab 2018

2.3.1 Software mit Anschaffungskosten von nicht mehr als 250 EUR

Software, deren Anschaffungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, ab 2018 nicht mehr als 250 EUR betragen, "gilt" als Trivialsoftware und damit als ein abnutzbares bewegliches W...

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