Unter der Nutzungsdauer versteht man den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann.[1] Dementsprechend richtet sich die Nutzungsdauer nach den betrieblichen Umständen. Da die Nutzungsdauer häufig schwierig zu schätzen ist, wird auf die vom BMF[2] herausgegebenen amtlichen "AfA-Tabellen" zurückgegriffen. Diese Tabellen beruhen auf Erfahrungen, die die Finanzverwaltung bei Betriebsprüfungen gesammelt hat. Die darin für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter verschiedener Branchen enthaltenen Nutzungsdauern sind jedoch nicht verbindlich.

Von den amtlichen Angaben kann zugunsten einer kürzeren Nutzungsdauer bzw. höherer Abschreibungssätze vor allem dann abgewichen werden, wenn

  • ein gebrauchtes Wirtschaftsgut angeschafft wird. In diesem Fall ist die Restnutzungsdauer maßgebend, während der das Wirtschaftsgut noch verwendet werden kann; sie ist anhand des Alters und des Einsatzes des Wirtschaftsguts zu schätzen[3];
  • ein gebrauchtes Wirtschaftsgut eingelegt wird; dann ist die voraussichtliche Restnutzungsdauer zu schätzen[4]; hierbei kann man sich in der Praxis behelfen, indem die von der Finanzverwaltung unterstellte Nutzungsdauer entsprechend dem Alter des Wirtschaftsguts gekürzt wird;
  • Maschinen im Doppel- oder Dreischichtbetrieb eingesetzt werden, indem der lineare Abschreibungssatz um 25 % bzw. 50 % erhöht wird[5];
  • dies im Einzelnen begründet und damit die Annahme der Finanzverwaltung widerlegt werden kann.[6]

Dagegen ist es in folgenden Fällen nicht zulässig, von den AfA-Tabellen abzuweichen:

  • bei anstehender Veräußerung vor Ablauf der Nutzungsdauer[7];
  • bei einer Wertminderung des Wirtschaftsguts; dann kann aber eine Teilwertabschreibung möglich sein.
 
Praxis-Tipp

Abschreibung kurzlebiger Wirtschaftsgüter

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für kurzlebige Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von nicht mehr als 1 Jahr können sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.[8]

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