Abschreibungen darf grundsätzlich nur derjenige Steuerpflichtige vornehmen, der ein Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften einsetzt. Daher scheidet eine Abschreibung bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung stets aus.

 
Praxis-Beispiel

Keine Abschreibung bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung

Der Vater erwirbt für seinen Sohn, der sich selbstständig gemacht hat, aber nicht kreditwürdig ist, Maschinen und überlässt ihm diese kostenlos.

Mangels Entgelt und damit mangels Einkunftserzielungsabsicht darf der Vater keine Abschreibung vornehmen. Würde er eine verbilligte Miete verlangen, könnte er die Abschreibungen wenigstens anteilig geltend machen.

Darüber hinaus setzt die Vornahme von Abschreibungen voraus, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts vom Steuerpflichtigen getragen wurden oder ihm zumindest zuzurechnen sind, z. B. bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge. Diese Voraussetzung ist bei rechtlichem oder wirtschaftlichem Eigentum an dem Wirtschaftsgut regelmäßig erfüllt.

Nutzt etwa der Ehemann ein seiner Ehefrau gehörendes bebautes Grundstück unentgeltlich für betriebliche Zwecke, darf der Ehemann das Gebäude nur dann abschreiben, wenn er die Anschaffungskosten getragen hat; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Ehefrau den zur Finanzierung der Anschaffung des Grundstücks erforderlichen Kredit allein aufgenommen hat und dieser durch Überweisungen vom Gemeinschaftskonto der Eheleute getilgt wird.[1] Von dieser Konstellation zu unterscheiden ist die Errichtung eines Gebäudes durch einen Unternehmer auf einem im Alleineigentum seines Ehegatten stehenden Grundstück; der Ehegatte ist dann zwar wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer des Gebäudes, der Unternehmer kann den von ihm getragenen Aufwand dennoch abschreiben.[2]

Vor diesem Hintergrund steht die Abschreibungsberechtigung bei

  • Miet- und Pachtverhältnissen dem Eigentümer des Wirtschaftsguts zu;
  • zu aktivierenden Mietereinbauten dem Mieter zu;
  • typischen Leasingverträgen dem Leasinggeber zu;
  • Sale-and-lease-back-Verträgen dem Leasinggeber zu, wenn die Grundmietzeit kürzer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist und ihm nur ein Andienungsrecht zusteht[3] einem Vorbehaltsnießbrauch dem Nießbrauchnehmer zu;
  • einem Zuwendungsnießbrauch dem Eigentümer zu, der sie jedoch mangels Einkunftserzielungsabsicht nicht ansetzen kann.

Im Beispiel darf der Sohn die Abschreibungen auf die ihm unentgeltlich überlassenen Maschinen nicht absetzen, weil er keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat. Es handelt sich insoweit um Drittaufwand. Hat der Sohn sich verpflichtet, die Wartungs- und Instandhaltungskosten zu tragen, sind diese jedoch als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Entsprechendes gilt, wenn ein Unternehmer den Pkw seines Ehegatten unentgeltlich nutzt, selbst wenn der Pkw angesichts des Umfangs der Nutzung zum notwendigen Betriebsvermögen gehören würde, falls er Eigentum des Unternehmers wäre. In solchen Fällen ist der Abschluss eines Mietvertrags zwischen den Ehegatten zu empfehlen.

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