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Die IFRS haben zwar auf den ersten Blick recht große Ähnlichkeit mit den Abschreibungsregelungen nach dem HGB, doch ergeben sich durch die Lösung von den steuerrechtlichen Vorschriften im Detail deutlich mehr Einschätzungsspielräume, die einer intensiven Beobachtung des Corporate-Governance-Systems und der internen Revision bedürfen. So sind neben der Entscheidung bei der Folgebewertung zwischen dem Anschaffungskosten- und dem Neubewertungsmodell Nutzungsdauern, Abschreibungsmethode und außerplanmäßige Abschreibungen zu bestimmen, ohne dass es dafür objektiv richtige Ergebnisse gibt. Insbesondere die Fülle an Vorschriften bezüglich der außerplanmäßigen Abschreibungen, die bis hin zu der Beschreibung der ZGE reichen, verdeutlichen letztlich die Hilflosigkeit des Standardsetters, eine objektivierte Abbildung von Sachanlagen zu erreichen, da jede Detailregelung weitere Ermessensspielräume eröffnet. Diese Subjektivität der Abbildungskonzeption ist nur vor dem Hintergrund der Generalnorm akzeptabel, nach der das Management die bestmögliche, d. h. entscheidungsrelevante, Informationsversorgung für den Investor im Jahresabschluss anzustreben hat. Gerade zur Sicherstellung dieser Anforderung müssen die Corporate Governance und auch die Interne Revision bei Anwendung der IFRS in den Unternehmen stark ausgeprägt sein, um das abschlusspolitische Potenzial kritisch zu überwachen und Fehlabbildungen zu verhindern.

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