Rz. 221

Diese Cashflows werden zur Ermittlung des Barwerts mit einem angemessenen Zinssatz diskontiert, welcher die aktuelle Markteinschätzung über den Zeitwert des Geldes und – in Abhängig vom gewählten Planungsmodell – das spezifische Risiko des Vermögenswerts widerspiegelt. Die Erwartungen über die betragsmäßige und zeitliche Veränderung sowie über die Unsicherheit der prognostizierten zukünftigen Cashflows können dabei entweder in den abzuzinsenden Cashflows (erwarteter Cashflow-Ansatz in Form der Sicherheitsäquivalenzmethode) oder durch die Wahl des Diskontierungszinssatzes (traditioneller Ansatz oder erwarteter Cashflow-Ansatz in Form der Risikozuschlagsmethode) berücksichtigt werden (IAS 36.32).

 

Rz. 221a

Nach IAS 36.A19 ist der Diskontierungszinssatz für den impairment-Test grundsätzlich unabhängig von der Kapitalstruktur des Unternehmens und von der Art und Weise, wie das Unternehmen den Kauf des Vermögenswerts finanziert, zu bestimmen. Maßgeblich ist somit die sich zu Marktwerten ergebende Kapitalstruktur von typischen Kapitalmarktteilnehmern für Investitionen in Vermögenswerte mit entsprechenden Zahlungsströmen. Dabei ist eine Ableitung der Kapitalstruktur und auch des Beta-Faktors aus der Peer Group sinnvoll.[1] Die Peer Group – als Gruppe von Vergleichsunternehmen – wird gemäß IDW RS HFA 40 z. B. für die Ableitung der Kapitalstruktur oder des Beta-Faktors im Rahmen der Ermittlung der Eigenkapitalkosten herangezogen. Voraussetzung hierfür ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung der Vergleichsunternehmen mit dem Bewertungsobjekt (Unternehmen bzw. ZGE) hinsichtlich der im Einzelfall wesentlichen qualitativen und quantitativen Merkmale:[2]

  • mögliche qualitative Merkmale: Geschäftsmodell und die damit zusammenhängende Wertschöpfungskette, geografische Verteilung der wesentlichen Märkte oder Lebenszyklus des Unternehmens bzw. der ZGE,
  • mögliche quantitative Merkmale: Umsatz, Gewinnmarge, Marktkapitalisierung oder Kapitalstruktur.[3]

Darüber hinaus bedarf es einer Sicherstellung der Aussagekraft der herangezogenen Daten der Peer-Group-Unternehmen, z. B. ob ein hinreichend liquider Aktienhandel für die Ableitung des Beta-Faktors existiert. Des Weiteren weist IDW ERS HFA 40 darauf hin, dass zu jedem Bewertungsstichtag zu prüfen ist, ob es einer Anpassung der bisher verwendeten Peer Group bedarf.[4] Dies kann bspw. aufgrund von Änderungen im Geschäftsmodell entweder des betrachteten Unternehmens bzw. der betrachteten ZGE oder der Vergleichsunternehmen notwendig werden.

 

Rz. 222

Die Fremdkapitalkosten basieren auf zum Bewertungsstichtag beobachtbaren marktüblichen Fremdkapitalkonditionen.[5] Diese werden unter Wahrung der Äquivalenzanforderungen hinsichtlich Laufzeit, Risiko, Währung und Steuern bestimmt. Sie ergeben sich aus Basiszinssatz und Credit Spread. Im Rahmen der Ermittlung des Fremdkapitalkostensatzes bedarf es einer Gewährleistung der Konsistenz zwischen dem verwendeten (quasi) risikofreien Zinssatz (Basiszinssatz) und dem (quasi) risikofreien Zinssatz, welcher der Berechnung des Eigenkapitalkostensatzes zugrunde gelegt wird. Dies betrifft z. B. die Laufzeit der verwendeten Anleihen. Erforderlich ist darüber hinaus die Konsistenz der Laufzeit der verwendeten Anleihen mit dem Zeitraum, in welchem das Bewertungsobjekt Zahlungsströme generiert.[6] Nach IDW ERS HFA 40 müssen die Fremdkapitalkosten auf den Märkten basieren, auf denen sich ein typischer Marktteilnehmer refinanzieren würde (länderspezifische Kapitalkosten).[7] In diesem Kontext wird regelmäßig auf die Fremdkapitalkonditionen der Peer Group abzustellen sein. Die Fremdkapitalkosten sind unabhängig von den konkreten Fremdkapital- bzw. Refinanzierungskosten des Bewertungsobjekts.

  • Zur Bestimmung des angemessenen Credit Spreads darf nicht auf (historische) Finanzierungskonditionen für bestehende Verbindlichkeiten des Unternehmens zurückgegriffen werden, da eine Verpflichtung zur Berücksichtigung der aktuellen Markteinschätzungen bei der Bestimmung des Diskontierungszinssatzes vorliegt (IAS 36.55-56.).
  • Die Ableitung der Fremdkapitalkosten aus dem tatsächlichen Zinsaufwand des Unternehmens in der Periode widerspricht dem Stichtagsgebot (IAS 36.BCZ53(a)).

Sofern die spezifischen Risikoprofile der einzelnen Bewertungsobjekte divergieren, ist die Verwendung eines einheitlichen Diskontierungszinssatzes für alle Vermögenswerte bzw. ZGEs des Bilanzierenden nicht sachgerecht.[8]

 

Rz. 223

Die prognostizierten zukünftigen Cashflows für die Ermittlung des Nutzungswerts gilt es im Sinne des IAS 36.55 mit einem Zinssatz vor Steuern zu diskontieren. In die Ermittlung des durchschnittlich gewichteten Kapitalkostensatzes (WACC) fließt jedoch der Steuervorteil aus der Fremdfinanzierung (tax shield) ein. Der bisher ermittelte WACC stellt somit einen Nach-Steuer-Zinssatz dar und bedarf infolgedessen einer Transformation in einen Wert vor Steuern (IAS 36.A20), um für die Ermittlung des Nutzungswerts nach IAS 36 herangezogen werden zu können. Dabei wird auf die 2 ve...

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