Rz. 170

Allgemeines

§ 7i EStG gewährt erhöhte Absetzungen der Herstellungskosten an einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen ein Baudenkmal ist. Zu europarechtlichen Bedenken wegen des erforderlichen Inlandsbezugs vgl. Rz. 146. Als AfA-Vorschrift muss das Gebäude im Rahmen der Einkunftserzielung eingesetzt werden, eine bestimmte Einkunftsart ist nicht vorgeschrieben. Für eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken oder unentgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken gilt § 10f EStG.[1] Bei mehreren Beteiligten gilt § 7a EStG.

 

Rz. 171

Begünstigte Gebäude

Begünstigt werden im Inland belegene Gebäude des Betriebs- oder Privatvermögens. Dem Gebäude gleichgestellt sind nach § 7h Abs. 3 EStG Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind[2], sowie Eigentumswohnungen und das Teileigentum nach § 1 Abs. 3 WEG. Das begünstigte Gebäude muss nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sein. Ausreichend ist, dass sich die Denkmalseigenschaft auf einen (unselbstständigen) Teil des Gebäudes bezieht[3] oder wenn es sich um Ensembleschutz handelt, § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG.[4]

 

Rz. 172

Bemessungsgrundlage

Begünstigt sind die Herstellungskosten, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, § 7i Abs. 1 Sätze 1, 2 EStG. Anschaffungskosten sind grundsätzlich nicht begünstigt. Sie sind nur dann begünstigt, wenn sie auf Baumaßnahmen nach § 7i Abs. 1 Sätze 1–4 EStG entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsaktes oder eines gleichstehenden Rechtsaktes durchgeführt werden, § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG. Dazu bedarf es der Annahme des notariellen Kaufvertragsangebots des Käufers durch den Voreigentümer.[5] Eine sinnvolle Nutzung ist nur gegeben, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist, § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG.

Maßnahmen, die sich auf Gebäudeteile erstrecken, die nicht Teil des Denkmals sind, sind nicht begünstigt,[6] es sei denn, die Baumaßnahme steht mit dem Denkmal in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang.[7] Nimmt der Steuerpflichtige AfA nach § 7i EStG auf die Herstellungskosten für Baumaßnahmen zur Erhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes in Anspruch, erhöhen die -nach Ablauf des Begünstigungszeitraums für AfA nach § 7i EStG angefallenen- nachträglichen Anschaffungskosten eines im gleichen Gebäude befindlichen PKW-Tiefgaragenstellplatzes lediglich die Bemessungsgrundlage für den nicht begünstigten Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, von dem (weiterhin) AfA nach § 7 Abs. 5 EStG vorgenommen wird.[8]

Wie bei § 7h EStG sind Neubauten nicht begünstigt, weil es um die Erhaltung eines bestehenden Denkmals geht. Das gilt auch für den Wiederaufbau oder die komplette Neuerrichtung eines ehemals vorhandenen Gebäudes.[9] Sind die Maßnahmen aber zur Erhaltung eines Denkmals erforderlich, setzt sich die Auffassung des Denkmalschutzes gegenüber der steuerrechtlichen Betrachtungsweise durch, sodass ein steuerrechtlicher Neubau aus Sicht des Denkmalschutzes nicht als Neubau anzusehen ist.[10] Das Finanzamt ist an eine entsprechende Bescheinigung der Behörde gebunden.[11] Die Behörde soll aber in der Bescheinigung auf das Prüfungsrecht des Finanzamtes hinweisen.[12] Eine Maßnahme ist nicht begünstigt, wenn die Behörde die Bescheinigung für eine Gesamtmaßnahme mit verschiedenen Eigentumswohnungen erteilt. Die Bescheinigung muss objektbezogen sein, d. h. sich auf die einzelne Eigentumswohnung beziehen.[13] Die begünstigten Aufwendungen mindern sich um Zuschüsse aus öffentlichen Kassen, § 7i Abs. 1 Satz 7 EStG, ebenso sind Zuschüsse aus privaten Mitteln gegenzurechnen.[14]

 

Rz. 173

Abstimmung mit der Denkmalbehörde

Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde durchgeführt werden, § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG, die der Steuerpflichtige nachweisen muss. Dies kann z. B. durch einen entsprechenden Vermerk der Behörde in der Bescheinigung geschehen. Fehlt ein entsprechender Vermerk, lässt der BFH auch einen anderweitigen Nachweis zu.[15]

 

Rz. 174

Bescheinigung der Denkmalbehörde

Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der Denkmalbehörde[16] die Voraussetzungen des § 7i Abs. 1 EStG für das Gebäude oder für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. Die Bescheinigung ist Grundlagenbescheid.[17] Die Bindungswirkung umfasst die Feststellung, dass es sich bei dem Gebäude um ein Baudenkmal handelt, sowie darauf, dass die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Zusätzlich ist die Höhe der Aufwendungen zu bescheinigen.[18] Die Bindungswirkung besteht auch dann, wenn die Bescheinigung Feststellungen enthält, die sowohl denkmalschutzrechtliche als auch steuerrechtliche B...

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