Rz. 165

Allgemeines

§ 7h EStG gewährt erhöhte Absetzungen der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich. Zu europarechtlichen Bedenken wegen des erforderlichen Inlandsbezugs vgl. Rz. 146. Als AfA-Vorschrift muss das Gebäude im Rahmen der Einkunftserzielung eingesetzt werden, eine bestimmte Einkunftsart ist nicht vorgeschrieben. Für eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken oder unentgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken gilt § 10f EStG. Berechtigt zur Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen sind natürliche als auch juristische Personen, bei Personengesellschaften ist es der Gesellschafter.[1] Den Miteigentümern eines Gebäudes stehen erhöhte Absetzungen grundsätzlich im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile zu.[2]

 

Rz. 166

Begünstigte Gebäude

Begünstigt werden im Inland belegene Gebäude des Betriebs- oder Privatvermögens. Dem Gebäude gleichgestellt sind nach § 7h Abs. 3 EStG Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind[3], sowie Eigentumswohnungen und das Teileigentum nach § 1 Abs. 3 WEG. Begünstigtes Objekt ist bei ETW die einzelne Eigentumswohnung; eine Bescheinigung[4] für das Gesamtgebäude reicht als Nachweis nicht aus.[5] Das begünstigte Gebäude muss in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwicklungsgebiet belegen sein. Sanierungsgebiet ist nach § 142 Abs. 1 BauGB ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierung durchgeführt werden soll (§§ 136164b BauGB). Begriff und Umfang von Sanierungsmaßnahmen regelt § 136 BauGB. Ein städtebauliches Entwicklungsgebiet ist ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll (§§ 165171 BauGB). Beide Gebiete sind in Form einer Satzung festzulegen (§ 142 Abs. 1, § 165 Abs. 6 BauGB). Die Satzung muss während der Durchführung der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen noch in Kraft sein; Maßnahmen, die erst nach Aufhebung der entsprechenden Satzung durchgeführt werden, sind nicht begünstigt.[6] § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen , die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes i. S. d. Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG.

Später eingeführte Maßnahmen wie z. B. der Stadtumbau (§§ 171a171d BauGB) oder Maßnahmen der sozialen Stadt (§ 171e BauGB) sind nicht begünstigt.

 

Rz. 167

Bemessungsgrundlage

Begünstigt sind Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. d. § 177 BauGB an einem Gebäude, nicht aber der Neubau oder der Wiederaufbau von Gebäuden.[7] Anschaffungskosten sind grundsätzlich nicht begünstigt. Sie sind insoweit begünstigt als sie auf Herstellungskosten i. S. d. § 7h Abs. 1, 2 EStG entfallen und im Jahr des Abschlusses der Maßnahme entstehen, § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG. Die begünstigten Herstellungs- oder Anschaffungskosten sind um Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmittel zu kürzen, § 7h Abs. 1 Satz 4 EStG. Weist eine bauliche Anlage Missstände oder Mängel auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Missstände vom Eigentümer der baulichen Anlage verlangen, § 177 BauGB. Erforderlich ist die Durchsetzung der Maßnahmen durch Verwaltungsakt der Gemeinde oder öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Gemeinde.[8] Ein solcher Vertrag muss die konkreten Verpflichtungen des Steuerpflichtigen enthalten, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen und die zu behebenden Missstände bzw. Mängel sind im Instandsetzungs- und Modernisierungsgebot zu bezeichnen.[9] Die Baumaßnahmen in einem Sanierungsgebiet sind nur förderungsfähig, wenn sie während der Geltungsdauer der Sanierungssatzung erfolgen.[10] Baumaßnahmen, die freiwillig durchgeführt werden, sind von § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG nicht erfasst.[11]

 

Rz. 168

Die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG für das Gebäude und die Maßnahmen muss der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweisen. Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die erhöhten Absetzungen und Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO für das Finanzamt. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 177 BauGB durchgeführt worden und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind.[12]

Auf Baumaßnahmen, bei denen die Bescheinigung nach dem 31.12.1998 erteilt worden ist, sind die länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien zu §§ 7h, 7i...

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