Rz. 156

Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzurechnen, müssen alle die Voraussetzungen der Begünstigungsnorm erfüllen. In diesem Fall dürfen die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur einheitlich vorgenommen werden (§ 7a Abs. 7 Satz 2 EStG). Die Beteiligten müssen dieselbe AfA-Methode und denselben AfA-Satz wählen. Ein Verzicht eines einzelnen Beteiligten auf die erhöhten Absetzungen oder Sonderausgaben ist nicht möglich. Eine etwaig erforderliche Antragstellung gehört nicht zu den persönlichen Voraussetzungen.[1] Erfüllen nicht alle Beteiligten etwaige personelle Voraussetzungen der Begünstigungsnorm, z. B. die Bauherreneigenschaft bei §§ 7h und 7i EStG, die bei Miteigentümern von allen Miteigentümern erfüllt sein muss, damit die erhöhten Absetzungen in Anspruch genommen werden können, so können nur die Miteigentümer anteilige erhöhte Absetzungen geltend machen, die die personellen Voraussetzungen erfüllen.[2] Für die Berechnung der "anteiligen" Inanspruchnahme der Begünstigung ist grundsätzlich die vermögensrechtliche Beteiligung zugrunde zu legen. Abweichend hiervon ist eine andere Berechnung zulässig, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten tatsächlich in einem anderen Verhältnis getragen worden sind.[3]

[1] Kratzsch, in Frotscher/Geurts, EStG, § 7a EStG Rz. 35a, Stand: 10.6.2014; Brandis, in Blümich, EStG, KStG, GewStG und Nebengesetze, § 7a EStG Rz. 56; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2018, § 7a EStG Rz. 14.
[3] Kratzsch, in Frotscher/Geurts, EStG, § 7a EStG Rz. 33b, Stand: 10.6.2014; Brandis, in Blümich, EStG, KStG, GewStG und Nebengesetze, § 7a EStG Rz. 59; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2018, § 7a EStG Rz. 14.

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