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Die AfA beginnt mit dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Nach § 9a EStDV ist Zeitpunkt der Anschaffung der Zeitpunkt der Lieferung – das ist der Übergang von Nutzen und Lasten –, der der Herstellung der Zeitpunkt der Fertigstellung – das ist der Zeitpunkt der Einsatzbereitschaft.[1] Ohne Bedeutung ist, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits gezahlt worden sind.[2]

Werden Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres angeschafft oder hergestellt, was der Normalfall ist, ist die AfA nur für die Monate zeitanteilig vorzunehmen, in denen das Wirtschaftsgut zur Einkunftserzielung eingesetzt wird, § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG (pro rata temporis). Eine Aufrundung innerhalb eines Monats ist zulässig, d. h., ein am 30.3. angeschafftes Wirtschaftsgut kann noch für den vollen Monat März abgeschrieben werden.

Bei immateriellen Wirtschaftsgütern und Gebäuden war bereits immer pro rata temporis abzuschreiben. Als Ausnahme kann bei der Staffel-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG stets der volle Jahresbetrag angesetzt werden.

Bei nachträglichen Herstellungskosten können die Aufwendungen so behandelt werden, als seien sie bereits zu Beginn des Jahres aufgewendet worden.[3]

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