Rz. 114

Erhöhen sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, weil z. B. der Käufer nachträglich zu einem höheren Kaufpreis verurteilt wird, weil er aufgrund eines Schiedsgutachtens höhere Preise zu zahlen hat,[1] weil der Preis nur dem Grunde nach festgelegt worden ist oder weil nachträglich Abgaben zu leisten sind, ändert sich die Bemessungsgrundlage ex nunc. Die zusätzlichen Aufwendungen sind in den Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 5 EStG dem Restbuchwert zuzuschlagen und die AfA bemisst sich nach dem Restbuchwert zuzüglich nachträglicher Aufwendungen, verteilt auf die Restnutzungsdauer.[2] Bei Wirtschaftsgütern, die nach § 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 2 EStG abgeschrieben werden, ist die Restnutzungsdauer neu zu schätzen. Aus Vereinfachungsgründen kann in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG die weitere AfA nach dem bisherigen Prozentsatz bemessen werden. Im Jahr der Entstehung nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist die AfA so zu berücksichtigen als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden.[3] Damit wird erreicht, dass der bisherige AfA-Abzug erhalten bleibt und die nachträglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten auf die verbleibende Nutzugsdauer verteilt werden können.

 

Rz. 115

Mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch Preisnachlässe o. Ä., ist der Buchwert im Zeitpunkt des Eintritts der Minderung entsprechend zu mindern. Die AfA bemisst sich vom Restbuchwert und der Restnutzungsdauer.

Die Bemessungsgrundlage ändert sich nicht, wenn sich der Kaufpreis infolge einer Wertsicherungsklausel erhöht oder mindert,[4] wenn sich Kaufpreisrenten nach § 323 ZPO durch Anpassung an veränderte Umstände ändern oder wenn sich der Wechselkurs eines Kaufpreises in ausländischer Währung ändert: Die Änderungen werden im Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung beim laufenden Gewinn erfasst.

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