Rz. 107

Immaterielle Wirtschaftsgüter sind alle unkörperlichen Wirtschaftsgüter, sofern für sie nicht ein besonderer Bilanzposten zu bilden ist wie für Forderungen, Wertpapiere, Beteiligungen. Als immaterielle Wirtschaftsgüter kommen in Betracht: Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile wie Belieferungsrechte, Computerprogramme, Trivialprogramme,[1] betriebliche Softwaresysteme, auch wenn es sich um Standardsoftware handelt sowie Datenträger (CD, DVD, HDD),[2] Domain-Namen,[3] Filmrechte,[4] Optionsrechte, Konzessionen, Lizenzen, Nutzungsrechte, Emissionsrechte,[5] weinbauliche Wiederbepflanzungsrechte,[6] Rezeptur eines Pflanzenschutzmittels,[7] Rückkaufsoption im Kfz-Handel,[8] Kaufoption aus einem Pkw-Leasingvertrag,[9] Patente, die Spielerlaubnis für Profisportler, Warenzeichen.[10][11]

Nach § 5 Abs. 2 EStG darf für immaterielle Wirtschaftsgüter nur dann ein Aktivposten in der Bilanz angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Diese Wirtschaftsgüter können einer wirtschaftlichen Abnutzung unterliegen, insbesondere, wenn sie für den Inhaber nur für eine bestimmte Zeit, z. B. wegen einer beschränkten Vertragsdauer, von Bedeutung sind. Eine technische Abnutzung ist ausgeschlossen.

 

Rz. 108

Ob immaterielle Wirtschaftsgüter abnutzbar sind, richtet sich maßgeblich danach, ob sich deren Wert in einer bestimmten oder bestimmbaren Zeit erschöpft.[12] Abnutzbar sind danach Urheberrechte, ungeschützte Erfindungen, Verlagsrechte, Handelskontingente, Belieferungsrechte und dingliche und schuldrechtliche Nutzungsrechte, z. B. Abstandzahlungen eines Mieters an den Vormieter,[13] Abstandzahlungen des Erwerbers eines Grundstücks an den Mieter,[14] entgeltlich erworbenes Mietrecht,[15] beschränkt persönliche Dienstbarkeiten.[16] Für ein entgeltlich erworbenes, zeitlich unbegrenztes Warenzeichen und für andere Schutzrechte wie Markenrechte, Geschmacksmusterrechte und Arzneimittelzulassungen kann ebenfalls AfA in Anspruch genommen werden.[17]

 

Rz. 109

Nicht abnutzbar sind immaterielle Wirtschaftsgüter, wenn sie dem Betrieb für die voraussichtliche Dauer seines Bestehens erhalten bleiben, z. B. bei einer entgeltlich erworbenen Verkehrskonzession. Das Wirtschaftsgut nutzt sich nicht ab, weil der Erwerber bei der Genehmigung nach der Verfahrensübung so lange mit der Erneuerung bzw. der Verlängerung der Konzession rechnen kann, wie der Betrieb besteht.[18] Infrage kommt allenfalls eine Teilwertabschreibung.

 

Rz. 109a

Für sog. digitale Wirtschaftsgüter hat das BMF[19] für nach dem 1.1.2021 angeschaffte Computerhardware und Software bestimmt, dass die Nutzungsdauer nur ein Jahr umfasst. Dieses BMF-Schreiben wurde durch ein um einige Ausführungen ergänztes weiteres Schreiben[20] ersetzt. Die wesentlichen Aussagen des BMF sind indes unverändert. Die Finanzverwaltung legt aus, dass es sich bei der Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer nicht um ein steuerliches Wahlrecht handelt. Die grundsätzliche Nutzungsdauer beträgt ein Jahr, jedoch kann der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen. Das BMF-Schreiben in seiner ergänzten Fassung vom 22.2.2022 lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Nutzungsdauer der im BMF-Schreiben näher aufgeführten Wirtschaftsgüter beträgt 1 Jahr (Tz. 1).
  • Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen weiterhin der Abschreibung, es wird lediglich die Nutzungsdauer verkürzt (Tz. 1.1.).
  • Die Wirtschaftsgüter sind deshalb ab der Abschaffung und Herstellung abzuschreiben und in ein Verzeichnis nach R. 5.4. EStR aufzunehmen Steuerpflichtige können aber auch eine andere Abschreibungsmethode wählen (Tz. 1.2.)
  • Die Regelungen des BMF-Schreibens gelten auch bei den Überschusseinkünften (Tz. 1.3.). Damit gilt es insbesondere auch bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung.
  • Es wird nicht beanstandet, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe in Anspruch genommen wird (Tz. 1.4.).
  • Auf welche Wirtschaftsgüter dies zutrifft, wird in den weiteren Textziffern dargestellt (Tz. 2 bis 5). Der Begriff Computerhardware umfasst hierbei insbesondere Computer, Desktop-Computer, Notebooks, Workstations, Dockingstations, Speicher, Netzteile und Peripheriegeräte. Bei Zweifelsfragen sollten die folgenden Definitionen herangezogen werden: Software erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Zu beachten ist die in Tz. 4 aufgeführte Einschränkung, dass die Computer bestimmten Umweltanforderungen der EU gerecht werden müssen, was bei Standardgeräten der Fall sein sollte.

Eindeutig ist diese Sichtweise nicht ins HGB zu übernehmen, wo weiterhin die wirtschaftliche Nutzungsdauer bestimmt werden muss.

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