Rz. 90
Die zentrale Vorschrift für die AfA ist der § 7 EStG. § 7 Abs. 1 EStG regelt die lineare AfA, der Einlagewert in ein Betriebsvermögen nach Verwendung des Wirtschaftsgutes zur Erzielung von Einnahmen im Rahmen von Überschusseinkünften ist in Abs. 1 Satz 5 , die Leistungs-AfA in Satz 6 geregelt; zusätzlich ist in Satz 7 die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Absetzung (AfaA) geregelt. Fällt der Grund für die AfaA in späteren Wirtschaftsjahren weg, ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen (§ 7 Abs. 1 Satz 7 2. Halbsatz EStG). § 7 Abs. 2 EStG enthält die Bestimmungen zur degressiven AfA, aufgehoben für Herstellungen und Anschaffungen beweglicher Wirtschaftsgüter nach dem 31.12.2007.[1] Für Herstellungen und Anschaffungen nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 gilt wieder eine degressive AfA von 25 %.
Für Herstellungen und Anschaffungen beweglicher Wirtschaftsgüter nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 ist durch Corona-Steuerhilfegesetze[2] wiederum eine degressive AfA von 25 % eingeführt worden.
§ 7 Abs. 3 EStG erklärt den Übergang von der degressiven zur linearen AfA für zulässig, nicht aber von der linearen zur degressiven AfA. Mit Aufhebung des Abs. 2 ist auch Abs. 3 als entbehrlich aufgehoben,[3] für die Jahre 2009 und 2010 aber wieder in Kraft gesetzt worden, für ab 2011 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter aber wieder ausgeschlossen worden.[4]§ 7 Abs. 4, 5, 5a EStG enthalten Sonderbestimmungen für die Gebäude-AfA. § 7 Abs. 6 EStG regelt die Absetzung für Substanzverringerung. § 6 Abs. 2, 2a EStG lässt die Sofortabschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern zu. Daneben regeln verschiedene Vorschriften[6] Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen. Sonderbestimmungen finden sich zusätzlich in der EStDV, in den §§ 9a, 10 11c, 11d EStDV.
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