Rz. 90

Die zentrale Vorschrift für die AfA ist der § 7 EStG. § 7 Abs. 1 EStG regelt die lineare AfA, der Einlagewert in ein Betriebsvermögen nach Verwendung des Wirtschaftsgutes zur Erzielung von Einnahmen im Rahmen von Überschusseinkünften ist in Abs. 1 Satz 5 , die Leistungs-AfA in Satz 6 geregelt; zusätzlich ist in Satz 7 die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Absetzung (AfaA) geregelt. Fällt der Grund für die AfaA in späteren Wirtschaftsjahren weg, ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen (§ 7 Abs. 1 Satz 7 2. Halbsatz EStG). § 7 Abs. 2 EStG enthält die Bestimmungen zur degressiven AfA, aufgehoben für Herstellungen und Anschaffungen beweglicher Wirtschaftsgüter nach dem 31.12.2007.[1] Für Herstellungen und Anschaffungen nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 gilt wieder eine degressive AfA von 25 %.

Für Herstellungen und Anschaffungen beweglicher Wirtschaftsgüter nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 ist durch Corona-Steuerhilfegesetze[2] wiederum eine degressive AfA von 25 % eingeführt worden.

§ 7 Abs. 3 EStG erklärt den Übergang von der degressiven zur linearen AfA für zulässig, nicht aber von der linearen zur degressiven AfA. Mit Aufhebung des Abs. 2 ist auch Abs. 3 als entbehrlich aufgehoben,[3] für die Jahre 2009 und 2010 aber wieder in Kraft gesetzt worden, für ab 2011 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter aber wieder ausgeschlossen worden.[4]§ 7 Abs. 4, 5, 5a EStG enthalten Sonderbestimmungen für die Gebäude-AfA. § 7 Abs. 6 EStG regelt die Absetzung für Substanzverringerung. § 6 Abs. 2, 2a EStG lässt die Sofortabschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern zu. Daneben regeln verschiedene Vorschriften[6] Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen. Sonderbestimmungen finden sich zusätzlich in der EStDV, in den §§ 9a, 10 11c, 11d EStDV.

[1] Aufgehoben durch UntStReformG 2008 v. 14.8.2007, BStBl 2007 I S. 630; vgl. § 52 Abs. 21a Satz 3 EStG a.F. Für vor dem 1.1.2008 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter ist weiterhin § 7 Abs. 2 EStG maßgebend bis zum Ende der Nutzungsdauer.
[2] 2. Corona-Steuerhilfegesetz v. 30.6.2010, BGBl 2020 I S. 1512. Verlängert mit dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl 2022 I S. 911.
[3] Aufgehoben durch UntStReformG 2008 v. 14.8.2007, BStBl 2007 I S. 630; vgl. § 52 Abs. 21a Satz 3 EStG a. F. Für vor dem 1.1.2008 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter ist weiterhin Abs. 2 maßgebend bis zum Ende der Nutzungsdauer.
[4] Brandis, in Blümich, EStG, KStG, GewStG und Nebengesetze, § 7 Rz. 445.
[5]
[6] Vgl. §§ 7a ff. EStG; §§ 7b, 7d, 7f und 7k EStG aufgehoben durch ZollkodexAnpG v. 22.12.2014, BGBl 2014 I S. 2417, da die Vorschriften seit Langem ausgelaufen sind. § 7b EStG ist als Vorschrift für Sonderabschreibungen für Mietwohnungen für VZ 2019–2021 (Bauantrag nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022) wieder eingeführt worden; vgl. Becker/Müller/Rieß, DStR 2020, S. 1097.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge