Rz. 89

Zu den Abschreibungen im Handelsrecht vgl. Rz. 1 ff.

Nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz sind die Ansätze in der Handelsbilanz grundsätzlich auch in der Steuerbilanz auszuweisen. Die AfA nach § 7 Abs. 2 EStG kann daher steuerlich nur dann zugrunde gelegt werden, wenn die Ansätze in der Handelsbilanz auf dieser AfA-Methode beruhen.[1] Für die Abschreibung enthält aber § 5 Abs. 6 EStG einen Vorbehalt, wonach die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung zu befolgen sind. Dieser Vorbehalt ist durch § 7 EStG ausgefüllt worden. Nach Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit ab VZ 2009 können steuerliche AfA-Wahlrechte auch unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden, § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG.

[1] BFH, Urteil v. 13.6.2006, I R 84/05, BStBl 2007 II S. 94; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2018, § 7 EStG Rz. 15.

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