Rz. 79

Die Wertaufholungen aufgrund der in den Rz. 74–80 behandelten Wertaufholungsgebote haben erfolgswirksam zu erfolgen. In der Bilanz ist die Wertaufholung zum Buchwert des betreffenden Vermögensgegenstands zuzuschreiben. In der Gewinn- und Verlustrechnung ist die Zuschreibung als Ertrag zu erfassen.

In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Zuschreibungen grundsätzlich unter den "sonstigen betrieblichen Erträgen" zu erfassen (§ 275 Abs. 2 Nr. 4 oder Abs. 3 Nr. 6 HGB). Zuschreibungen zu Erzeugnissen sind unter § 275 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2 HGB, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren unter § 275 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a oder Abs. 3 Nr. 2 HGB zu berücksichtigen. Zuschreibungen zu Beteiligungen können auch unter den _“außerordentlichen Erträgen“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 15 oder Abs. 3 Nr. 14 HGB) erfasst werden. Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist nach einer Zuschreibung in der Regel der Abschreibungsplan zu ändern.[1]

[1] Vgl. Störk/Taetzner, in Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 650 f.

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