Rz. 54

Ein niedrigerer Wert kommt für eine außerplanmäßige Abschreibung in Betracht, wenn er niedriger als der Buchwert ist.

Der Buchwert ergibt sich

  • bei abnutzbaren Anlagegegenständen aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen der Vorjahre und den Abschreibungsbetrag aus planmäßiger Abschreibung des laufenden Geschäftsjahrs,
  • bei anderen Anlagegegenständen aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um frühere außerplanmäßige Abschreibungen.
 

Rz. 55

Der niedrigere Wert ergibt sich aus Hilfswerten:

  • der Wiederbeschaffungswert ist der Höchstwert,
  • der Einzelveräußerungswert ist der Tiefstwert.

Lässt sich ein Wiederbeschaffungszeitwert ermitteln, z. B. bei gebrauchten Pkw anhand der Gebrauchtwagenlisten, ist als Höchstwert hiervon auszugehen. Sonst muss vom Wiederbeschaffungsneuwert ausgegangen werden.

 
Praxis-Beispiel

Eine Maschine wurde am 5.2.01 für 20.000 EUR angeschafft. Die voraussichtliche Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Am 31.12.03 kostet die gleiche Maschine nur noch 15.000 EUR.

 
Anschaffungskosten 20.000 EUR
abzüglich AfA 01 bis 03 (3 × 4.000 EUR) –12.000 EUR
Buchwert 31.12.03 8.000 EUR
Wiederbeschaffungsneuwert am 31.12.03 15.000 EUR
abzüglich AfA 01 bis 03 (3 × 3.000 EUR) –9.000 EUR
Wiederbeschaffungswert = niedrigerer Wert 6.000 EUR
außerplanmäßige Abschreibung zum 31.12.03 2.000 EUR

Weist eine vergleichbare Neuanlage wesentliche technische Verbesserungen auf, muss zur Berechnung des niedrigeren Werts der Wiederbeschaffungsneuwert um einen angemessenen Betrag erhöht werden.

 

Rz. 56

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind in erster Linie dazu bestimmt, im Betrieb genutzt und nicht, um veräußert zu werden. Daher ist der Einzelveräußerungswert als niedrigerer Wert nur ausnahmsweise anzusetzen, etwa wenn eine baldige Veräußerung beabsichtigt ist oder eine Anlage stillliegt, mit einer Wiederinbetriebnahme in absehbarer Zeit nicht zu rechnen und die Anlage auch sonst für das Unternehmen ohne Nutzen ist. In diesen Fällen wird als niedrigerer Wert der Einzelveräußerungswert angesetzt. Das kann im Einzelfall auch der Schrottwert sein. Dann sind hiervon die Ausbau-, Abbruch-, Demontage- und Veräußerungskosten zu mindern. Der Einzelveräußerungswert ist der unterste Wert für die Bestimmung des niedrigeren Werts.[1]

 

Rz. 57

Es gibt Vermögensgegenstände, für die eine Wiederbeschaffung so nicht möglich ist. Hierzu rechnen insbesondere Patente, Beteiligungen, Lizenzen und zur Vermietung bestimmte Objekte. Bei diesen Vermögensgegenständen kommt es auf den Ertragswert als beizulegenden Wert an. Dieser wird in erster Linie aus den auf den Abschlussstichtag abgezinsten künftigen Einnahmenüberschüssen bestimmt.

Hinzu können weitere Nutzungserwartungen zu berücksichtigen sein, so bei Beteiligungen etwaige sich aus der Verbindung ergebende Vorteile.

Bei Beteiligungen in Fremdwährung kann eine nachhaltige Verschlechterung des Kurses der Fremdwährung die Einnahmenüberschüsse mindern und deshalb bei der Bestimmung des Ertragswertes zu berücksichtigen sein.

Bei zur Vermietung bestimmten Objekten können schlechte Vermietbarkeit oder nachhaltig niedrige Mieterträge auch dann eine außerplanmäßige Abschreibung indizieren, wenn der Substanzwert über dem Buchwert liegt.[2]

 

Rz. 58

Der Wert von Beteiligungen, die zu den Finanzanlagen gehören, richtet sich bei aus börsennotierten Aktien bestehenden Beteiligungen auch nach dem Kurswert dieser Aktien. Dieser wird realisiert, wenn die Beteiligung veräußert wird. Eine Beteiligung soll aber dem Unternehmen auf Dauer dienen. Daher darf der Kurswert nur dann bei der Wertbestimmung maßgebend berücksichtigt werden, wenn am Bilanzstichtag die Veräußerung geplant ist. Ergibt sich unter dieser Voraussetzung aus dem Kurswert ein unter dem Buchwert liegender Wert der Beteiligung, wird diese im folgenden Geschäftsjahr veräußert und besteht die Wertminderung bis zur Veräußerung fort, handelt es sich um eine für die restliche Nutzungsdauer fortdauernde Wertminderung. In diesem Fall ist die Wertminderung von Dauer. Es besteht dann ein Abschreibungsgebot.

 

Rz. 59

Fehlende Rentabilität ist dann wertmindernd zu berücksichtigen, wenn beabsichtigt ist, die betreffende Produktion einzustellen und die hierfür eingesetzten Anlagen stillzulegen. Wird mit veralteten Anlagen weiter produziert und beruht die fehlende Rentabilität hierauf, sind außerplanmäßige Abschreibungen ggf. insoweit vorzunehmen, als das erforderlich ist, um zu vermeiden, dass sich aus der Verrechnung planmäßiger Abschreibungen der Anlagen auf den verbleibenden Buchwert ein Verlust ergibt.[3]

Sind die Ertragsverhältnisse eines Betriebs durch technische oder strukturelle Veränderungen auf Dauer stark rückläufig, können einzelne hiervon betroffene Anlagegegenstände außerplanmäßig abgeschrieben werden.[4]

[1] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 253 HGB Rz. 460 ff.
[2] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1...

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