Rz. 52

Finanzanlagen gehören nicht zu den abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens.[1] Daher können die für abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dargestellten Merkmale für die Abgrenzung zur dauerhaften Wertminderung[2] nicht angewendet werden.

Bei Finanzanlagen werden Erträge aus Kapitalanlagen oder Gewinnbeteiligungen an fremden Unternehmen realisiert. Bestimmend für Abschreibungen auf Finanzanlagen sind daher Umstände, die in einem fremden Unternehmen eingetreten sind.

Der Prognosezeitraum für die Bestimmung, ob die Wertminderung voraussichtlich nicht dauernd, also vorübergehend ist, beginnt mit dem Abschlussstichtag. Er ist nach dem Gebot vorsichtiger Bewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) möglichst kurz zu wählen. Ist bis zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung der Wert nachhaltig wieder gestiegen, kann das darauf hinweisen, dass die Wertminderung vorübergehend war. Bestehen bei der Abschlusserstellung Zweifel über Zeitpunkt und Umfang einer künftigen Werterholung, sollte von einer dauernden Wertminderung ausgegangen werden. Liegen aber zu diesem Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte für eine alsbaldige dauernde Werterholung vor, ist die Wertminderung am Abschlussstichtag als vorübergehend anzusehen.[3]

 

Rz. 53

Machen Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften von dem Wahlrecht keinen Gebrauch, müssen sie im Anhang den Buchwert und den beizulegenden Zeitwert der Beteiligung und die Gründe für die Unterlassung der Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB sowie der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist, angeben (§ 285 Nr. 18 HGB).[4]

[1] Vgl. Schubert/Andrejewski, in Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 460.
[2]

S. Rz. 48 f.

[3] Vgl. Schubert/Kreher, in Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 351.
[4] Vgl. Schubert/Andrejewski/Kreher, in Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 460.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge