Rz. 50

Bei nicht abnutzbaren Anlagegegenständen ist die Nutzungsdauer nicht begrenzt. Handelte es sich im vorstehenden Beispiel um einen nicht abnutzbaren Anlagegegenstand, würde dessen Buchwert nicht während der Betriebszugehörigkeit gemindert. Der Buchwert bliebe also während des Zeitraums vom 31.12.02 bis zum 31.12.10 und auch später bis zu seinem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen gegenüber dem Zugangswert von 50.000 EUR unverändert.

Dieser Wert würde weder im Fall (a) noch im Fall (b) mit dem sich durch das Schadensereignis ergebenden Wert übereinstimmen. Die Wertminderung durch das Schadensereignis wird nicht durch die technische oder wirtschaftliche Abnutzung wettgemacht, wie es bei der planmäßigen Abschreibung geschieht. Es liegt daher, wenn es sich im vorstehenden Beispiel um einen nicht abnutzbaren Vermögensgegenstand des Anlagevermögens handelt, für den gesamten dem Schadensereignis folgenden Zeitraum sowohl im Fall (a) als auch im Fall (b) eine für die Dauer der Betriebszugehörigkeit voraussichtlich dauernde Wertminderung vor. Bei nicht abnutzbaren Anlagegegenständen ist daher jede Wertminderung voraussichtlich von Dauer.

Wertminderungen nicht abnutzbarer Anlagegegenstände werden daher nicht zeitlich begrenzt, wie es bei den abnutzbaren Anlagegegenständen durch die planmäßige Abschreibung geschieht. Nicht abnutzbare Anlagegegenstände sind daher bei Wertminderungen in der Regel außerplanmäßig abzuschreiben. Ist hingegen mit einer Wertaufholung zu rechnen, ist die Wertminderung auch bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens voraussichtlich nicht von Dauer und damit vorübergehend. Für die Abgrenzung bietet es sich an, die unter Rz. 52 dargestellten Maßstäbe zugrunde zu legen.

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