Rz. 48

Abnutzbare Anlagegegenstände werden durch planmäßige Abschreibungen laufend während ihrer Nutzungsdauer in ihren Wertausweisen gemindert. Wird ihr Wert durch ein Ereignis währen der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit gemindert, stimmt der Buchwert im Verlauf der planmäßigen Abschreibung zu einem Zeitpunkt mit dem Stichtagswert der außerplanmäßigen Abschreibung überein. Bei einer voraussichtlich kurzfristigen (vorübergehenden) Unterschreitung der sich bei der planmäßigen Abschreibung ergebenden Buchwerte sollen daher die Unternehmen nicht gezwungen sein, den tatsächlichen Wert anzusetzen und damit den Abschreibungsplan zu berichtigen.

Ergibt sich im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses nicht, dass die Wertminderung aufgrund zwischenzeitlicher Werterholung nur vorübergehend war, ist nur bei eindeutigen Anhaltspunkten von einer nur vorübergehenden Wertminderung auszugehen. Bei Zweifeln über den Zeitpunkt und Umfang einer künftigen Werterholung sollte von einer dauernden Wertminderung ausgegangen werden.[1]

 

Rz. 49

Voraussichtlich dauernd ist daher eine Wertminderung bei Vermögensgegenständen, die der planmäßigen Abschreibung unterliegen, wenn der Stichtagswert den Wert, der sich aus planmäßigen Abschreibungen ergibt, während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer nicht erreichen wird. Davon ist auszugehen, wenn der Stichtagswert voraussichtlich für mindestens die halbe Restnutzungsdauer oder die nächsten 5 Jahre unter dem Buchwert liegt, der sich aus der planmäßig fortgeführten Abschreibung ergeben würde.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ein abnutzbarer Anlagegegenstand wurde am 2.1.01 angeschafft. Die Anschaffungskosten haben 50.000 EUR betragen. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. Der Anlagegegenstand wird linear abgeschrieben. Durch ein Ereignis im Dezember 2002 wurde der Wert des Anlagegegenstands

  • Fall (a) um 10.000 EUR gemindert,
  • Fall (b) um 25.000 EUR gemindert.
 
Stichtag Wert lineare Abschreibung

Fall (a)

Wert nach außerplanmäßiger Abschreibung

Fall (b)

Wert nach außerplanmäßiger Abschreibung
31.12.01 45.000 EUR    
31.12.02 40.000 EUR 30.000 EUR 15.000 EUR
31.12.03 35.000 EUR 30.000 EUR 15.000 EUR
31.12.04 30.000 EUR 30.000 EUR 15.000 EUR
31.12.05 25.000 EUR   15.000 EUR
31.12.06 20.000 EUR   15.000 EUR
31.12.07 15.000 EUR   15.000 EUR
31.12.08 10.000 EUR    
31.12.09 5.000 EUR    
31.12.10 1 EUR    

Im Fall (a) beträgt der Wert des Anlagegegenstands durch das mindernde Ereignis im Dezember 02 zum Bilanzstichtag 31.12.02 30.000 EUR. Die lineare Abschreibungskurve trifft diesen Wert am 31.12.04. Die Restnutzungsdauer vom 31.12.02 bis 31.12.10 beträgt 8 Jahre. Nach Ablauf der Zeitdauer vom 31.12.02 bis zum 31.12.04, also nach 2 Jahren oder ¼ der Restnutzungsdauer, erreicht der sich aus planmäßigen Abschreibungen ergebende Wert den Wert aufgrund der außerplanmäßigen Abschreibung. ¼ der Restnutzungsdauer ist weniger als die Hälfte und damit nicht ein erheblicher Teil der Restnutzungsdauer i. S. d. vorstehenden Definition. Damit ist die Wertminderung nicht voraussichtlich von Dauer. Der Anlagegegenstand darf daher nicht außerplanmäßig abgeschrieben werden.

Im Fall (b) stimmt der Wert aufgrund der planmäßigen Abschreibung am 31.12.07 mit dem Wert aufgrund außerplanmäßiger Abschreibung überein. Der Zeitraum, in dem der sich aus planmäßiger Abschreibung ergebende Wert den niedrigeren Wert aufgrund außerplanmäßiger Abschreibung nicht erreicht, beträgt hier 5 Jahre, also 5/8 der Restnutzungsdauer. Im überwiegenden Teil der Restnutzungsdauer wäre damit der Buchwert des Anlagegegenstands zu hoch ausgewiesen. Die Wertminderung ist daher in diesem Fall voraussichtlich von Dauer. Es besteht somit ein Abschreibungsgebot.

[1] Vgl. Schubert/Andrejewski, in Beck´scher Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 316.
[2] Vgl. Schubert/Andrejewski, in Beck´scher Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 317.

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