Rz. 6

Bei der planmäßigen Abschreibung kommt es nicht in erster Linie darauf an, die Vermögensgegenstände zu den Bilanzstichtagen mit den "richtigen Werten" i. S. d. jeweiligen Zeitwerte auszuweisen, sondern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzung zu verteilen. Primäres Ziel ist daher im Sinne der dynamichen Bilanzauffassung die Periodisierung des Aufwands.[1] Die planmäßige Abschreibung bezweckt somit, die einzelnen Geschäftsjahre erfolgsmäßig gegeneinander abzugrenzen und nicht den genauen Wertverlauf des Vermögensgegenstands am Markt widerzuspiegeln. Im Sinne der Unternehmensfortführungsprämisse kommt es somit stärker auf die Betrachtung des unternehmerischen Nutzens eines Vermögensgegenstands an, als auf eine mögliche Veräußerung. Damit übernehmen Abschreibungen eine Finanzierungsfunktion: Die erhöhten Aufwendungen, die aber in der jeweiligen Periode nicht zu Auszahlungen führten, vermindern den Gewinn, die Steuerzahlung und die Ausschüttung. Somit verbleiben Finanzmittel im Unternehmen, die – so sie angespart werden – für die Reinvestition zur Verfügung stehen.

Art- und funktionsgleiche Anlagen, die vergleichbaren Nutzungs- und Risikobedingungen unterliegen, müssen nach dem Stetigkeitsgebot nach gleichen Abschreibungsplänen abgeschrieben werden.[2]

Diese Regelung unterbindet damit die Möglichkeit, in der Handelsbilanz die einzig von dem Zeitpunkt der Anschaffung abhängende Anwendung der linearen oder degressiven Abschreibung gem. Steuerrecht zu übernehmen. Eine Änderung steuerrechtlicher Vorschriften würde zwar eine Durchbrechung der Stetigkeit nach HGB grundsätzlich rechtfertigen, allerdings vor dem Hintergrund der Generalnorm nicht derart speziell nur für bestimmte Vermögensgegenstände, die in den Jahren 2021 und 2022 angeschafft wurden.[3]

[1] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 253 HGB Rz. 358.
[2] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 253 HGB Rz. 362.
[3] Vgl. Müller/Ströde, Stbg 2021, S. 6 ff.

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