Begriff

Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Verwendung oder Nutzung durch den Unternehmer zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen nach dieser Grundregel des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht im Jahr der Anschaffung/Herstellung komplett als Aufwand verbucht werden, sondern werden gleichmäßig in Raten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer[1] verteilt. Die aus der planmäßigen Verteilung resultierenden Werte nennt man handelsrechtlich "Abschreibung" und steuerrechtlich "Absetzung für Abnutzung (AfA)"; beide Begriffe werden synonym gebraucht. Abschreibungen bzw. AfA mindern als Betriebsausgaben den handelsrechtlichen wie den zu versteuernden Gewinn.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Handelsrechtlich sind die planmäßigen Abschreibungen in § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 HGB geregelt. Die maßgeblichen steuerrechtlichen Normen sind §§ 6 und 7 EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. in R 7.1 – 7.5 EStR 2012 und H.1 – H 7.5 EStH 2022.

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