Nach R 7.4 Abs. 1 EStR beginnt die AfA, sobald ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt ist:

  • Ein Wirtschaftsgut ist im Zeitpunkt seiner Lieferung angeschafft. Umfasst ein Kaufvertrag auch die Montage durch den Verkäufer, ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung der Montage geliefert.
  • Wird die Montage durch den Bilanzierenden oder in dessen Auftrag durch einen Dritten durchgeführt, ist das Wirtschaftsgut bereits bei Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den Bilanzierenden geliefert.

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