Planmäßige Abschreibungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG auch in der Steuerbilanz bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zwingend vorzunehmen. Die Höhe kann im Einzelfall von den Abschreibungsbeträgen des Handelsrechts abweichen, denn die Abschreibung von Wirtschaftsgütern ist in den §§ 7 ff EStG z. T. abweichend vom Handelsrecht geregelt. Diese Regelungen gehen den handelsrechtlichen Grundsätzen vor. Steuerrechtliche Wahlmöglichkeiten können unabhängig vom Handelsrecht ausgeübt werden.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG sind jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Diese Absetzung für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen entspricht der linearen Abschreibung.

Vom Grundfall der linearen Abschreibung bzw. AfA in gleichen Jahresbeträgen kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern abgewichen werden:

  • Die degressive Abschreibung kann nach § 7 Abs. 2 EStG in der Steuerbilanz anstatt der linearen Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens angewendet werden, die in den Wirtschaftsjahren 2020, 2021 und 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Der degressive Abschreibungssatz beträgt das 2,5-Fache des linearen Abschreibungssatzes, jedoch maximal 25 %. Unter welchen Voraussetzungen die degressive Abschreibung angewendet werden kann und wie die Abschreibungsbeträge ermittelt werden, zeigt der Beitrag "Abschreibung, degressive".
  • Die Leistungsabschreibung kann nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG in der Steuerbilanz anstatt der linearen Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens angewendet werden, wenn der Bilanzierende den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.[1]

Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern (= Gegenständen) kann neben der linearen Abschreibung zusätzlich die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5, 6 EStG beansprucht werden.

Hingegen darf bei abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern ausschließlich die lineare Abschreibung angewendet werden.[2]

[1] Vgl. zur den Anwendungsvoraussetzungen auch R 7.4 Abs. 5 EStR.

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