Es besteht keine Aktivierungspflicht für Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von maximal 1 Jahr.

Weiterhin ist es mit Blick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nicht erforderlich, auch solche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben, deren Wert von untergeordneter Bedeutung ist. Nach allgemeiner Auffassung kann hierbei die steuerrechtliche Regelung zur Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern und (mit Vorbehalt) zur Bildung eines Sammelpostens auch in der Handelsbilanz angewendet werden.[1] Unter welchen Voraussetzungen Vermögensgegenstände als geringwertige Wirtschaftsgüter i. S. d. § 6 Abs. 2/2a EStG gelten und damit deren Anschaffungs- und Herstellungskosten als Aufwand im Jahr des Zugangs erfasst werden dürfen oder diese alternativ in einen Sammelposten bilanziert werden können, zeigt der Beitrag "Geringwertige Wirtschaftsgüter: Gestaltungstipps".

 
Hinweis

Regelung zur Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter nicht in der Handelsbilanz anwendbar

Das BMF veröffentlichte am 22.2.2022 ein Schreiben[2], wonach für Computerhardware sowie für Betriebs- und Anwendersoftware (auch ERP-Software) für die steuerliche Gewinnermittlung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 1 Jahr zugrunde gelegt werden kann. Durch diese Regelung können die Anschaffungskosten für Hard- und Software in der Steuerbilanz – ähnlich wie geringwertige Wirtschaftsgüter – sofort abgeschrieben werden. Die Regelung wird unten ausführlich dargestellt. An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Regelung des BMF-Schreibens nicht für die Handelsbilanz gilt. Hier ist die zu schätzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer maßgebend.

[1] Vgl. ausführlich Schubert/Andrejewski, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, § 253 HGB, 12. Aufl., Rz. 276.

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