Der niedrigere Teilwert kann nachgewiesen werden, indem die tatsächlich vorgenommenen Preisherabsetzungen aufgezeichnet werden. Denn solange die Waren noch zu den ursprünglich kalkulierten Preisen angeboten werden, darf allein wegen einer längeren Lagerdauer noch keine Teilwertabschreibung durchgeführt werden. Die Preissenkungen werden am besten durch sogenannte Minuslisten nachgewiesen, in denen die Preissenkungen für einzelne Warengruppen festgehalten werden. Das ist zweckmäßig, wenn

  • Artikelmenge
  • der letzte kalkulierte Verkaufspreis
  • der herabgesetzte Verkaufspreis
  • der sich hieraus ergebende Mindererlös
  • der Gesamtbetrag der Herabzeichnungen für die betreffende Warenmenge und
  • der Grund der Herabzeichnung

festgehalten werden. Wenn mit Preisschildern gearbeitet wird, sollten diese zusätzlich und gesondert aufbewahrt werden.

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