Beim Anlagevermögen ist eine Teilwertabschreibung nur zulässig, wenn es sich voraussichtlich um eine dauerhafte Wertminderung handelt. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bedeutet, dass der Wert des Wirtschaftsguts voraussichtlich nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert absinkt. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus.[1]

Es ist von einer voraussichtlich nachhaltigen Wertminderung auszugehen, wenn der Unternehmer am Bilanzstichtag auf Grund objektiver Anzeichen ernsthaft mit einer dauerhaften Wertminderung rechnen muss. Aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für eine dauerhafte Wertminderung sprechen als dagegen.

 
Wichtig

Katastrophenschäden gelten als dauernde Wertminderung

Es ist grundsätzlich von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsguts die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen nicht erreichen wird. Wertminderungen aus besonderem Anlass, z. B. Katastrophen oder technischer Fortschritt sind regelmäßig von Dauer.

Werterhellende Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz sind zu berücksichtigen. Wird keine Handelsbilanz aufgestellt, ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Steuerbilanz aufgestellt wird. Davon zu unterscheiden sind Erkenntnisse, die den Wert erst nach dem Bilanzstichtag beeinflussen. Für die Beurteilung eines voraussichtlich dauernden Wertverlustes zum Bilanzstichtag kommt der Eigenart des betreffenden Wirtschaftsguts eine maßgebliche Bedeutung zu.[2]

9.3.1 Wie beim abnutzbaren Anlagevermögen der Teilwert ermittelt wird

Für die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.[1] Die verbleibende Nutzungsdauer ist für

  • Gebäude nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG
  • andere Wirtschaftsgüter grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen

zu bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.

 
Praxis-Beispiel

Dauerhafte Wertminderung: Buchung der Teilwertabschreibung einer Maschine

Der Unternehmer hat eine Maschine in 01 zu Anschaffungskosten von 100.000 EUR erworben. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre, die jährliche Abschreibung beträgt 10.000 EUR. Im Jahre 02 beträgt der Teilwert nur noch 30.000 EUR bei einer Restnutzungsdauer von 8 Jahren.

Lösung: Eine Teilwertabschreibung auf 30.000 EUR ist zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich von Dauer, da dieser Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung erst nach 5 Jahren (Ende des Jahres 07), das heißt, erst nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer, erreicht wird. Die Buchwert-Entwicklung sieht wie folgt aus:

 
Anschaffungskosten im Jahr 01 100.000 EUR
planmäßige/lineare Abschreibung im Jahr 01  10.000 EUR
Buchwert am 31.12.01 90.000 EUR
planmäßige/lineare Abschreibung im Jahr 02 10.000 EUR
Teilwertabschreibung im Jahr 02  50.000 EUR
Buchwert am 31.12.02 30.000 EUR

Der Buchwert von 30.000 EUR ist über die noch verbleibenden 8 Jahre zu verteilen. Ab dem Jahr 03 beträgt die Abschreibung pro Jahr (30.000 EUR : 8 =) 3.750 EUR.

Buchung der Anschaffung

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0210/0440 Maschinen 100.000      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 19.000 1200/1800 Bank 119.000

Buchung der linearen Abschreibung im Jahr 01

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4830/6220 Abschreibung auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) 10.000 0210/0440 Maschinen 10.000

Buchung der linearen Abschreibung im Jahr 02

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag KontoSKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4830/6220 Abschreibung auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) 10.000 0210/0440 Maschinen 10.000

Buchung der Teilwertabschreibung im Jahr 02

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4840/6230 Außerplanmäßige Abschreibung auf Sachanlagen 50.000 0210/0440 Maschinen 50.000
 
Praxis-Beispiel

Keine dauerhafte Wertminderung

Der Unternehmer hat im Jahr 01 eine Maschine erworben. Die Anschaffungskosten betragen 100.000 EUR. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre, die jährliche Abschreibung beträgt 10.000 EUR. Im Jahre 02 beträgt der Teilwert nur noch 50.000 EUR bei einer Restnutzungsdauer von 8 Jahren.

Lösung: Eine Teilwertabschreibung auf 50.000 EUR ist nicht zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich nicht von Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung schon nach 3 Jahren (Ende des Jahres 05) und damit früher als nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdau...

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