Maßgebend sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag (= stichtagsbezogene Bewertung). Umstände, die nach diesem Stichtag eintreten und den Wert beeinflussen, bleiben außer Betracht. Anders ist es, wenn die Wertminderung am Bilanzstichtag bereits eingetreten ist. D. h., wenn die Faktoren für eine Wertminderung eingetreten sind, müssen sie berücksichtigt werden, auch wenn die genaue Höhe der Wertminderung am Bilanzstichtag noch nicht bekannt ist. Die Wertminderung ist zum Stichtag zu berücksichtigen, auch wenn die Höhe erst nach dem Stichtag zutage tritt (= werterhellende Umstände).

 
Praxis-Beispiel

Werterhellende Tatsachen, die bei der Bewertung am Bilanzstichtag zu berücksichtigen sind

Ein Firmenwagen wird am 29.12. (2 Tage vor dem Bilanzstichtag) durch einen Unfall beschädigt. Am 31.12. (Bilanzstichtag) lässt sich noch nicht feststellen, wie hoch der Unfallschaden tatsächlich ist. Es ist möglich, dass der Firmenwagen repariert werden kann oder einen Totalschaden erlitten hat.

  • Stellt sich nach dem Stichtag heraus, dass der Firmenwagen repariert werden kann, dann ist eine Bewertung als Totalschaden nicht zulässig.
  • Handelt es sich um einen Totalschaden, ist der Firmenwagen am Stichtag entsprechend zu bewerten (mit dem Schrottwert).

Kann nach dem Bilanzstichtag bei der Anschaffung eines neuen Firmenwagens der beschädigte Firmenwagen zu einem höheren Betrag in Zahlung gegeben werden, handelt es sich um eine werterhöhende Tatsache, die erst zu dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Inzahlungnahme vereinbart worden ist. Am Bilanzstichtag ist der Firmenwagen mit seinem Schrottwert auszuweisen und nicht mit dem Betrag, der bei einer späteren Inzahlunggabe erzielt worden ist.

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