Mit einer außerplanmäßigen Abschreibung i. S. d. § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB bzw. der ihr entsprechenden Teilwertabschreibung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG wird ein Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusätzlich zur planmäßigen Abschreibung abgeschrieben. Eine außerplanmäßige Abschreibung bzw. Teilwertabschreibung hat demnach zur Folge, dass nur noch der um die außerplanmäßige Abschreibung verringerte Restbuchwert abzuschreiben ist. Die künftigen Abschreibungsbeträge werden dabei in der Weise errechnet, dass der sich nach Vornahme der außerplanmäßigen Abschreibung ergebende Restbuchwert auf die Restnutzungsdauer durch planmäßige Abschreibungen verteilt wird.

 
Praxis-Beispiel

Außerplanmäßige Abschreibung/Teilwertabschreibung

Eine Maschine mit Anschaffungskosten von 100.000 EUR wird linear innerhalb einer geschätzten Nutzungsdauer von 10 Jahren abgeschrieben. Nach Vornahme von planmäßigen Abschreibungen von jährlich 10.000 EUR betragen die fortgeführten Anschaffungskosten am Ende des 5. Jahres 50.000 EUR. Da die Maschine nur noch einen Wert von 20.000 EUR hat, wird im Jahr 05 eine außerplanmäßige Abschreibung von 30.000 EUR vorgenommen. Die geschätzte Restnutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Für die verbleibenden 5 Jahre Abschreibungszeit betragen die planmäßigen Abschreibungen nur noch 20.000 EUR : 5 = 4.000 EUR jährlich.

In der Steuerbilanz wird ebenso verfahren.

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