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Abschreibung: Änderung des Abschreibungsplans / 2.2 Nutzungsdauer zu kurz geschätzt

Hans Walter Schoor
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Waren die Abschreibungen in der Vergangenheit zu hoch, weil die Nutzungsdauer zu kurz geschätzt wurde, wird nur in Ausnahmefällen eine Planänderung erforderlich sein. Sie ist nur dann zwingend erforderlich, wenn – bei Kapitalgesellschaften – die Beibehaltung des ursprünglichen Plans ein falsches Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens geben würde.[1] Der Restbuchwert wird dann nach dem neuen Abschreibungsplan auf die – ggf. neu festgelegte – Restnutzungsdauer verteilt. Gewinnerhöhende Zuschreibungen wegen der zu hohen Abschreibungen sind nicht möglich; auch ein Aussetzen der Abschreibung ist aufgrund des bei planmäßigen Abschreibungen zu beachtenden Stetigkeitsgebots unzulässig.[2]

In der Steuerbilanz sind überhöht vorgenommene AfA, sofern eine Änderung früherer Steuerbescheide aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist, nicht in der ersten noch offenen Schlussbilanz durch eine gewinnerhöhende Zuschreibung zu korrigieren.[3] Nach herrschender Meinung und Verwaltungsansicht[4] ist der Restbuchwert nach der bisher angewandten AfA-Methode auf die Restnutzungsdauer zu verteilen. In den Fällen der § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 EStG ist der Restbuchwert auf die Restnutzungsdauer zu verteilen.

 
Hinweis

AfA-Volumen ist vor Ablauf der Nutzungsdauer verbraucht

Hat die überhöhte AfA dazu geführt, dass das AfA-Volumen bereits vor Ablauf des AfA-Zeitraums vollständig aufgezehrt worden ist, ist eine weitere AfA in keinem Fall mehr möglich. Die Berechtigung zur AfA endet mithin, wenn die Bemessungsgrundlage vollständig abgesetzt und dadurch das AfA-Volumen vollständig verbraucht wurde. Eine zu Unrecht überhöht vorgenommene AfA führt nicht dazu, dass sich das AfA-Volumen erhöht.[5]

 
Praxis-Beispiel

Korrektur überhöhter AfA nach zu kurzer Schätzu...

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