Handelsrechtlich kann derjenige Abschreibungen vornehmen, dem das Abschreibungsobjekt zuzurechnen ist.

Steuerrechtlich hat grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Eigentümer die Berechtigung, die AfA vorzunehmen. Fallen das rechtliche und "wirtschaftliche" Eigentum ausnahmsweise auseinander, hat der wirtschaftliche Eigentümer[1]. die AfA-Berechtigung. Die AfA-Befugnis setzt jedoch nicht zwingend voraus, dass der Steuerpflichtige bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer ist. Aufgrund dessen hat die Rechtsprechung das Recht auf die Inanspruchnahme von AfA z. B. auch einem Vorbehaltsnießbraucher zugesprochen.[2]

Voraussetzung für die Vornahme von AfA ist, dass der Steuerpflichtige die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das betreffende Wirtschaftsgut getragen hat oder sie ihm zumindest steuerlich zuzurechnen sind.[3] Der BFH[4] hat ertragsteuerlich entschieden, dass im Fall der mittelbaren Grundstücksschenkung die Berechtigung zur Vornahme der AfA dem Bedachten zusteht.

Weitere Voraussetzung für die Vornahme der Abschreibung ist, dass das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften verwendet oder genutzt wird.[5]

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