Anschrift Auftraggeber  
   
   
   
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  (Ort, Datum)
Bauvorhaben __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Hier: Abschlagszahlung Nr._______________

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

in der Anlage 1 erhalten Sie unsere Abschlagsrechnung Nr. _______________ vom _______________, in der Anlage 2 erhalten Sie eine prüfbare Aufstellung über die erbrachten Leistungen mit der Bitte um Zahlung der ausgewiesenen Abschlagssumme bis spätestens zum _______________.[1]

Wir weisen darauf hin, dass dem zwischen uns geschlossenen Werkvertrag das BGB zugrunde liegt. Danach sind wir berechtigt, nach § 632a BGB für die bislang vertragsgemäß erbrachten Leistungen eine Abschlagszahlung zu verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert worden sind.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

Anlagen

[1] Beim BGB-Vertrag kann der Unternehmer nach § 632a BGB Abschlagszahlungen von dem Besteller in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertag geschuldeten Leistung verlangen. Sind die Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. § 632a Sätze 1 bis 4 BGB gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

Die Regelung soll es dem Auftragnehmer auch im Rahmen eines BGB-Bauvertrags ermöglichen, Abschlagszahlungen unter einfacheren Voraussetzungen fordern und durchsetzen zu können.

Bei einem Verbraucherbauvertrag sind die nachstehenden Besonderheiten zu beachten (§ 650m BGB):

  1. Bei der 1. Abschlagszahlung ist dem Verbraucher eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten (§ 650m Abs. 2 BGB).
  2. Der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen darf 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen (§ 650m Abs. 1 BGB).

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