Kommentar

1. Vereinbart der Grundstückseigentümer mit einem Kaufinteressenten die Zahlung einer „Entschädigung bzw. Optionsgebühr” für den Fall der Ablehnung des Verkaufsangebots durch den Interessenten, kann es sich – unabhängig von der Bezeichnung – um (Bindungs-) Entgelt für die steuerbare und steuerpflichtige Bindungsleistung handeln.

2. Behandelt der Grundstückseigentümer bei seiner Umsatzsteuererklärung den Vorgang – abweichend von der Beurteilung durch den Optionsberechtigten – nicht als steuerpflichtigen Umsatz, kann der Optionsberechtigte die Frage der Umsatzsteuerpflicht dieses Vorgangs im Weg der Feststellungsklage gemäß § 41 FGO klären lassen.

Sein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung ergibt sich mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 103 S. 284 und NJW 1989 S.302), nach der bei zweifelhafter Rechtslage über das Vorliegen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatzes der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer nur verlangen kann, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat.

3. Die mit der Feststellungsentscheidung gefundene materiell-rechtliche Beurteilung ist für die Steuerschuldverhältnisse des Grundstückseigentümers und des Optionsberechtigten bindend.

4. Hat das für die Besteuerung des Grundstückseigentümers zuständige Finanzamt diesem die Nichtsteuerbarkeit des Vorgangs verbindlich zugesichert, kann der Optionsberechtigte gleichwohl zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt vom Grundstückseigentümer die Ausstellung einer Rechnung verlangen, in der die Steuer gesondert ausgewiesen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.07.1997, V R 94/96

Hinweise:

Der Fall betrifft zwei interessante Bereiche: zum einen die Einordnung einer sog. „Entschädigung bzw. Optionsgebühr” bei Ablehnung eines Verkaufsangebots als Schadensersatz oder umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch (vgl. Leitsatz 1). zum anderen (vgl. Leitsätze 2 bis 4) die (bislang ungeklärte) Möglichkeit des „Leistungsempfängers” und Zahlenden zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Rechnungserteilung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer vor den Zivilgerichten gegen den Zahlungsempfänger und „Leistenden”.

Es ging um folgenden Sachverhalt: Ein Grundstückseigentümer bot einem Kaufinteressenten (Optionsberechtigter) Grundstücke zum Verkauf an. Bei Nichtannahme hatte der Optionsberechtigte eine „Entschädigung bzw. Optionsgebühr” zu zahlen.

Nach Nichtannahme des Verkaufsangebots konnten sich Grundstückseigentümer und Optionsberechtigter nicht darüber einigen, ob die „Entschädigung” Zahlung von Schadensersatz – also kein steuerbarer Leistungsaustausch – oder Entgelt für eine (steuerbare und -pflichtige) Bindungsleistung des Grundstückseigentümers war.

Der Grundstückseigentümer beurteilte (übereinstimmend mit „seinem” Finanzamt) die Zahlung als Schadensersatz und stellte dem Optionsberechtigten eine Rechnung ohne USt-Ausweis aus. Ebenso erklärte er die Zahlung in der Voranmeldung nicht als Entgelt für einen Umsatz.

Der Optionsberechtigte sah die Zahlung als Entgelt für eine Bindungsleistung des Grundstückseigentümers an. Um vor den Zivilgerichten eine Rechnung mit USt-Ausweis von seinem Vertragspartner erstreiten zu können (was nach BGH die „bestandskräftige Unterwerfung des Vorgangs unter die USt durch die zuständige Finanzbehörde voraussetzt”), focht der Optionsberechtigte die Voranmeldung – erfolglos – mit dem Einspruch an.

Wegen der Bedenken gegen die Anfechtbarkeit der „fremden” Steuererklärung stellte der Optionsberechtigte vor dem Finanzgericht auf dessen Hinweis den Klageantrag auf eine Feststellungsklage um, nämlich auf die Feststellung, die Zahlung sei aufgrund eines umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Vorgangs erfolgt. Diesem Antrag gab das Finanzgericht statt. Der BFH bestätigte das Finanzgericht.

Die „Entschädigung bzw. Optionsgebühr” beurteilt der BFH als Entgelt für die Bindungsleistung des Grundstückseigentümers, also nicht als Schadensersatz/Vertragsstrafe. Er stützt sich dabei auf die herrschende zivilrechtliche Auffassung. Unter die USt-Befreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG fiel die Bindungsleistung des Grundstückseigentümers nicht.

Die jetzt vom BFH anerkannte Feststellungsklage ( § 41 FGO ) des Zahlenden und Leistungsempfängers vor dem Finanzgericht bei unterschiedlicher Beurteilung der Steuerbarkeit und -pflicht eines Vorgangs durch die Vertragsbeteiligten hat mehrere Vorteile: Sie setzt keine vorherige Anfechtung des gegen den anderen Vertragspartner ergangenen USt-Bescheids voraus und ist für beide Steuerschuldverhältnisse (hier des Grundstückseigentümers und des Optionsberechtigten jeweils mit den für sie zuständigen Finanzämtern) bindend. Nach erfolgreicher Feststellungsklage vor dem Finanzgericht kann der Zahlende vor dem Zivilgericht seinen Anspruch auf Rechnungserteilung mit USt-Ausweis durchsetzen.

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