Leitsatz

1. Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens statt des beklagten FA ein anderes FA für den Steuerfall zuständig, weil die Zuständigkeit an das Erreichen einer bestimmten Umsatzgrenze anknüpft und der Kläger diese Grenze über eine gewisse Zeit hin nicht mehr erreicht hat, so führt dies nicht zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel. Das ursprünglich beklagte FA bleibt vielmehr Verfahrensbeteiligter.

2. Hat eine deutsche KG von ihrem Gesellschafter ein verzinsliches Darlehen erhalten und mit dem Darlehensbetrag Anteile an einer US-amerikanischen Personengesellschaft erworben, so hindert das DBA-USA 1954/65 nicht die Erfassung der Darlehenszinsen als steuerpflichtige Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters.

3. Der für die deutsche KG entstandene Zinsaufwand ist in einem solchen Fall nur insoweit einer US-amerikanischen Betriebsstätte der KG zuzurechnen, als die US-amerikanische Personengesellschaft i.S.d. Art. III Abs. 5 DBA-USA 1954/65 aktiv gewerblich tätig war und ihre Betriebsstätten sich in den USA befanden.

4. Die Verwaltung von Beteiligungen und Vermögen ist keine aktive gewerbliche Tätigkeit i.S.d. Art. III Abs. 5 DBA-USA 1954/65.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG , Art. III DBA-USA 1954/65 , Art. VII Abs. 1 und 3 DBA-USA 1954/65 , Art. XV Abs. 1 DBA-USA 1954/65

 

Sachverhalt

Die Beteiligten stritten darüber, ob Sondervergütungen nach (alten) DBA-USA 1954/65 (BGBl II 1966, 745, BStBl I 1966, 865) von der deutschen Besteuerung freigestellt sind.

Die Klägerin war eine KG, an der als Komplementärin eine GmbH (B-GmbH) und als Kommanditistin die B-KG beteiligt waren. Alle Gesellschafter, sowohl der B-GmbH als auch der B-KG, waren im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Die Klägerin besaß im Streitjahr (1985) in New York ein mit eigenem Personal ausgestattetes Büro, in dem sie Beteiligungen und sonstiges Vermögen verwaltete.

Die B-KG gewährte der Klägerin neben dem Kommanditkapital im Jahr 1984 ein verzinsliches Darlehen. Daraufhin erwarb die Klägerin mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln eine Beteiligung an der P-Co., einer US-amerikanischen Personengesellschaft (General Partnership). Diese Beteiligung an der Enkelgesellschaft der B-KG wurde in dem New Yorker Büro der Klägerin verwaltet.

Die Klägerin sah ihr Büro in New York als Betriebsstätte an und zog die durch das Darlehen veranlassten Zinsaufwendungen bei der Gewinnermittlung dieser Betriebsstätte als BA ab. Die entsprechenden Zinserträge der B-KG wurden in den USA nicht besteuert.

Das seinerzeit zuständige FA ging davon aus, dass der Zinsertrag der B-KG der deutschen Besteuerung unterliege und in der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der Klägerin zu erfassen sei. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos (EFG 2001, 507).

Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat das FA mitgeteilt, dass infolge einer Änderung von Besteuerungsmerkmalen der Klägerin für deren Besteuerung ein anderes FA B zuständig geworden sei. Deshalb sei das FA B nunmehr Revisionsbeklagter. Das FA B hat sich dieser Ansicht angeschlossen.

 

Entscheidung

Der BFH stimmte dem FA und dem FG zwar darin bei, dass die Zinseinnahmen in Deutschland zu besteuern seien. Er hielt es jedoch nicht für ausgeschlossen, dass der damit einhergehende Zinsaufwand gleichzeitig ebenfalls in Deutschland als BA abzuziehen sei, weswegen er das FG-Urteil aufhob und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwies:

Gem. Art. XV Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa Satz 1 DBA-USA 1954/65 würden Einkünfte aus US-Quellen in Deutschland nicht besteuert, wenn sie in den USA nicht steuerbefreit seien. Letzteres aber sei im Urteilsfall indes nicht der Fall; die Zinserträge seien in den USA steuerfrei. Das liege daran, dass diese Zinserträge als solche i.S.d. Zinsartikels im DBA-USA 1954/65 (Art. VIII Abs. 1) anzusehen seien. Dass sie nach der deutsch-nationalen Qualifikationsnorm des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG als gewerbliche zu behandeln seien, ändere daran nichts; diese Qualifikationsnorm sei abkommensrechtlich irrelevant.

Allerdings komme ein inländischer BA-Abzug des korrespondierenden Zinsaufwands in Betracht. Das setze voraus, dass dieser Aufwand nicht tatsächlich einer US-Betriebsstätte zuzurechnen sei. Gehe man davon aus, dass alle Betriebsstätten der US-Personengesellschaft (also der P-Co.) abkommensrechtlich Betriebsstätten der einzelnen Gesellschafter darstellten, dann könnten die aufgewandten Zinsen tatsächlich zu den US-Betriebsstätten gehören. Denn der Aufwand hänge mit dem Erwerb des Betriebsstättenvermögens zusammen. Allerdings setze dies dreierlei voraus: (1) Die Betriebsstätten müssten gem. Art. III Abs. 5 DBA-USA 1954/65 einer aktiven Tätigkeit nachgehen, (2) sie müssten sämtlich in den USA liegen und (3) dürfe es sich bei den Darlehen nicht um Dotationskapital der P-Co. handeln.

Schließlich war noch ein Verfahrensproblem zu lösen, welches sich dem 1. Leitsatz entnehmen lässt.

 

Hinweis

Das Urteil steht in gewissem Zusammenhang zu dem Urteil vom 20.7.2002, I R 71/01, das Sie in die...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge