Im Unternehmen fallen immer auch Erträge und Aufwendungen an, die nicht direkt im Zusammenhang mit dem betrieblichen Auftrag des Unternehmens stehen. So wird beispielsweise ein Verlust aus dem Verkauf von Wertpapieren erwirtschaftet. Oder die Versicherungsentschädigung für die durch einen Brand zerstörte Maschine ist höher als der Buchwert. Dadurch entsteht ein außerordentlicher Ertrag, der nicht mit der betrieblichen Tätigkeit begründet werden kann. Damit die Kostenrechnung ein reales Bild der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens zeichnen kann, müssen durch die Abgrenzungsrechnung alle betriebsfremden Einflüsse aus den Daten der Finanzbuchhaltung herausgerechnet werden. Andere Daten müssen ergänzt werden, damit das betriebliche Bild vollständig ist.

 
Praxis-Tipp

Bisherige Strukturen weiter nutzen

Aufgrund gesetzlicher Änderungen (BilRUG) sind die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen nicht mehr Teil des Gliederungsschemas im HGB für die GuV. Da aber intern die Abgrenzung weiter notwendig ist, bietet es sich an, die bisherige Kontenstruktur weiter zu nutzen. Für die GuV werden die Erträge und Kosten zusätzlich aus den außerordentlichen Konten gefüllt. Damit wird die gesetzliche Vorgabe erfüllt. Für die interne Abgrenzung stehen die Werte aus den bisherigen Kosten- und Ertragskonten zur Verfügung.

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