Ebenfalls aus steuerlichen Gründen müssen verschiedene Kosten abgegrenzt werden. Sie erscheinen nicht in der GuV aus der Finanzbuchhaltung, stellen aber in der Kostenrechnung Kosten dar. Es handelt sich hier beispielsweise um den kalkulatorischen Unternehmerlohn oder um kalkulatorische Zinsen. Es geht also darum, durch die Abgrenzungsrechnung die betrieblichen Kosten vollständig zu erfassen, auch wenn sie in der Finanzbuchhaltung nicht berücksichtigt werden.

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