Leitsatz

1. Ein steuerbarer Leistungsaustausch und kein Zuschuss liegt vor, wenn ein Verein gegenüber einem Mitglied, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, journalistische Medienarbeit (insbes. Herstellung, Erwerb, Verbreitung und Vertrieb von Rundfunkprogrammen) erbringt und hierfür einen als "Finanzzuweisung" bezeichneten Jahresbetrag erhält.

2. Auch eine durch einen Haushaltsbeschluss gedeckte Ausgabe der öffentlichen Hand oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kann mit einer Gegenleistung des Empfängers in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Abgrenzung zu UStR Abschn. 150 Abs. 8). Maßgebend ist nicht die haushaltsrechtliche Befugnis zur Ausgabe, sondern der Grund der Zahlung.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG

 

Sachverhalt

Ein als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein (Zweck: Förderung der kirchlichen Medienarbeit; Mitglieder: verschiedene Kirchengemeinden, kirchliche Dienste sowie eine Landeskirche) erhielt "für die Medienarbeit" Zahlungen.

Anders als der Kläger beurteilten FA und FG (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 12.12.2006, 4 K 71/05, Haufe-Index 1692687, EFG 2007, 1195) die Zahlungen als Entgelt.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das FG. Grundlage für die Zahlung an den Kläger war die Mitteilung eines der Mitglieder (Kirchenamt K.), wonach ihm aufgrund des Haushaltsbeschlusses "für den Rundfunkdienst in ..." die Mittel zugewiesen worden sind. Hätte – so die Kontrollüberlegung – K dieselbe Leistung bei einem gewerblichen Unternehmen der Medienbranche eingekauft, wäre hierin auch eine K als identifizierbarem Leistungsempfänger zugute kommende Medienleistung zu sehen.

Die Zweckbestimmung ("für den Rundfunkdienst in A und B") sei hinreichend eng gefasst, auch wenn dem Kläger im Detail weitgehend Art und Weise der Aufgabenerfüllung freigestellt war. Denn es kann gerade zum Wesen einer konkreten Leistung gehören, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer neben der Umsetzung bestimmter Zielvorgaben des Auftraggebers einem Unternehmen auch in der Wahl der einzusetzenden Mittel freie Hand lässt und das Entgelt gerade auch für das Entwickeln eigener z.B. werbewirksamer Ideen gezahlt wird. Dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Mittelsperrung maß der BFH keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

 

Hinweis

Die Grundsätze für die Abgrenzung von nicht umsatzsteuerbaren Zuschüssen und umsatzsteuerrechtlich als Entgelt zu beurteilenden Zahlungen sind gemeinschaftsrechtlich sowie in der Rechsprechung des BFH geklärt. Im Einzelfall kann die Entscheidung schwierig sein.

1. Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es an einem Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein – aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen – dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist.

2. Dass eine Zahlung letztlich im öffentlichen Interesse liegt oder nicht, reicht nicht aus. Kauft eine Gemeinde Bleistifte, dient auch dies letztlich dem öffentlichen Interesse; das ändert an der Umsatzsteuerbarkeit der Lieferung nichts. Insoweit kann für die Abgrenzung auch nicht entscheidend sein, ob eine Ausgabe auf einem Haushaltsbeschluss beruht – so Abschn. 150 Abs. 8 UStR; denn die öffentliche Hand – oder wie im Streitfall eine Körperschaft des öffentlichen Rechts – darf die Mittel nicht frei vergeben, sondern nur auf der Grundlage eines entsprechenden Haushaltsbeschlusses, durch den lediglich die interne Befugnis zur Mittelverwendung geregelt wird. Ob die durch einen Haushaltsbeschluss gedeckte Ausgabe mit einer Gegenleistung in unmittelbarem Zusammenhang steht, ergibt sich nicht aus der Tatsache der haushaltsrechtlichen Erlaubnis zur Ausgabe, sondern aus dem konkreten Grund der Zahlung.

3. Allein der Umstand, dass die Zahlungen aus haushaltsrechtlichen Gründen an die Erfüllung der Auflage einer zweckentsprechenden Verwendung oder einer Erfolgskontrolle geknüpft werden (Zweckbestimmung), rechtfertigt nicht die Annahme eines Leistungsaustauschs. Entscheidend ist allein, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.11.2008 – V R 8/07

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