OFD Hannover, 24.08.1998, S 7100 - 226 - StO 355/S 7100 - 520/702 - StH 533

Nach den EuGH-Urteilen vom 29.2.1996, Rs C-215/94 (UR 1996 S. 119) und 18.12.1997, RS C-384/95 (UR 1996 S. 102) erbringen Landwirte mit der Übernahme der Verpflichtungen zur Aufgabe der Milchproduktion nach der Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 des Rates vom 6.5.1986 und zur Extensivierung der Kartoffelproduktion nach der Anordnung vom 13.7.1990 über die Förderung der Extensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung keine Dienstleistungen an die Gebietskörperschaften. Die Brachlegung von Ackerflächen nach dem Fördergesetz vom 6.7.1990 (GBl DDR I Nr. 42 S. 633) ist nach dem BFH-Urteil vom 30.1.1997, V R 133/93 (BStBl 1997 II S. 335) ebenfalls keine sonstige Leistung der Landwirte an die Gebietskörperschaft. Die dafür erhaltenen Zahlungen aus öffentlichen Kassen erfolgen nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches und unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Nach den vorgenannten Urteilen ist die Leistung des Unternehmers nicht steuerbar, wenn seine Verpflichtung weder der zahlenden Behörde noch einer anderen identifizierbaren Person einen Vorteil verschafft, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit der Behörde oder der anderen Person bildet. Die Verpflichtung des Unternehmers dient vielmehr strukturpolitischen oder allgemeinen politischen Zielen und ist keine umsatzsteuerbare Leistung an einen bestimmten Leistungsempfänger. Diese Grundsätze sind auf alte Zahlungen der öffentlichen Kassen anzuwenden, die Strukturveränderungen oder Verhaltensänderungen zum Inhalt haben.

Wegen weiterer Einzelentscheidungen über Zuwendungen in der Land- und Forstwirtschaft verweise ich auf die USt-Kartei - OFD - S 7200 Karte 14 zu § 10 Abs. 1 UStG (Anm.d.Red.: OFD Hannover 10.8.1998, S 7200 - 206 - StO 355/S 7200 - 330 - StH 531 = [LS 014860]).

Im übrigen ist bei Zuwendungen auf öffentlichen Kassen nach wie vor zu prüfen, ob ein Leistungsaustausch vorliegt. Eine steuerbare Leistung gegen Entgelt ist zu bejahen,

  • wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden,
  • wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt besteht,
  • wenn der Leistungsempfänger einen Gegenstand oder einen sonstigen Vorteil erhält, aufgrund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder Dienstleistung angesehen werden kann,
  • wenn beim Leistungsempfänger oder am Ende der Unternehmerkette ein Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.199, V R 11/97, BStBl 1998 II S. 169 zur Behandlung von Zahlungen einer Kommune zur Schaffung öffentlicher Parkhaus-Stellplätze).
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

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