BMF, 05.06.1996, IV B 6 - S 2353 - 644/96

Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder in der Sitzung LSt III/96 zu TOP 20

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit i.S.d.Abschnitts 37 Abs. 5 und 6 LStR 1996 als Auswärtstätigkeit im Sinne einer Dienstreise zu behandeln ist, wie folgt Stellung genommen:

Eine Dienstreise setzt begrifflich eine vorübergehende Abwesenheit von einer regelmäßigen Arbeitsstätte voraus. Die Kriterien einer regelmäßigen Arbeitsstätte sind im einzelnen inAbschnitt 37 Abs. 2 LStR 1996 dargestellt. Der Arbeitnehmer muß an der regelmäßigen Arbeitsstätte zumindest teilweise seine berufliche Tätigkeit regelmäßig ausüben und einen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung erbringen.

Bei Arbeitnehmern, die vorwiegend eine Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit ausüben, kann der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden, wenn der Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche ausschließlich im Betrieb tätig wird. Bei Arbeitnehmern, die weniger als einen Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb tätig werden, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen, ob der Betrieb als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden kann.

 

Normenkette

EStG § 9

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 657

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