BMF, 18.11.1996, IV B 9 - S 2233 - 14/96

Bezug: Besprechung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. bis 20. September 1996 (ESt VI/96, TOP 3)

Zur steuerlichen Behandlung der Herstellung und des Vertriebs von Sekt durch Weinbaubetriebe gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:

Werden überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet und sind die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt, liegt ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft vor (vgl. BMF-Schreiben vom 31. Oktober 1995, BStBl I S. 703). Dabei muß es sich um eine erste Stufe der Be- oder Verarbeitung handeln, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist. Das ist bei der Herstellung von Sekt durch Weinbaubetriebe nur dann der Fall, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Der Sekt muß aus Grundweinen des Weinbaubetriebs hergestellt werden, die ausschließlich aus selbsterzeugten Trauben dieses Betriebs gewonnen worden sind. Die Sektherstellung muß nicht vom Weinbaubetrieb selbst, sondern kann auch im Wege der Werkleistung (sog. Lohnversektung) durch Dritte vorgenommen werden. Der Sekt muß als Erzeugnis des Weinbaubetriebes unter Angabe der Rebsorte(n), des Jahrgangs, der geographischen Herkunft und des Weingutes in sinngemäßer Anwendung der bezeichnungsrechtlichen Vorschriften für Schaumwein gekennzeichnet sein und vom Weinbaubetrieb vermarktet werden.
  2. Die übrigen Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs müssen vorliegen.
 

Normenkette

EStG § 13

EStG § 13a

 

Fundstellen

BStBl I, 1996 , 1434

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