§ 44a Ausübung des Mandats

(1) 1Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages. 2Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig.

(2) 1Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Bundestages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. 2Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet wird. 3Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestages gewährt wird. 4Die Entgegennahme von Spenden bleibt unberührt.

(3) 1Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Bundes zuzuführen. 2Der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. 3Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag nicht berührt. 4Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b.

(4) 1Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln (§ 44b) anzuzeigen und zu veröffentlichen. 2Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten, Spenden[1] oder Einkünfte nicht angezeigt oder wird gegen die Pflichten aus Absatz 2 verstoßen[2], kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. 3Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. 4§ 31 bleibt unberührt. 5Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b.

(5)[3]

(5) 1Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen. 2Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro. 3Bei gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann das Mitglied für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu 30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen des Bundestages und seiner Gremien ausgeschlossen werden. 4Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundestages.

[1] Eingefügt durch Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes. Anzuwenden ab 19.11.2020.
[2] Eingefügt durch Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes. Anzuwenden ab 19.11.2020.
[3] Abs. 5 angefügt durch Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Einführung eines Ordnungsgeldes vom 08.11.2011. Aufgehoben durch Zweiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes – Einführung eines Ordnungsgeldes. Anzuwenden vom 08.12.2011 bis 15.04.2021.

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