Leitsatz

Gewinne aus Aktienverkäufen können von der Abgeltungswirkung der sog. Tonnagesteuer erfasst werden.

 

Sachverhalt

Die Klägerin war eine Schifffahrtsgesellschaft, die Eigentümerin eines Containerschiffs war. Die Gewinnermittlung erfolgte nach § 5a EStG. In 2007 vercharterte die Gesellschaft das Schiff längerfristig an eine ausländische Linienreederei. Diese geriet ab 2008 in wirtschaftliche Schwierigkeiten und konnte die vereinbarten Charterraten nicht mehr zahlen. Im Rahmen einer Restrukturierungsvereinbarung wurde in 2009 dahinhingehend eine Einigung erzielt, dass die Klägerin für ausstehende und zukünftige Chartereinnahmen statt einer Zahlung in Geld Aktien der Linienreederei erhalten sollte. Diese Aktien stammten aus einer Kapitalerhöhung. Entsprechende Vereinbarungen traf die Linienreederei mit einer Vielzahl von Gesellschaften. Die Aktien wurden nach dem Erwerb durch die Klägerin im Herbst 2010 veräußert. Dieses führte zu einem Gewinn. Die Klägerin war der Ansicht, dieser Gewinn sei durch die pauschale Gewinnermittlung nach § 5a EStG abgegolten, das Finanzamt vertrat die gegenteilige Auffassung.

 

Entscheidung

Die zulässige Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg umfasste der pauschal ermittelte Gewinn auch den Gewinn aus der Veräußerung der Aktien. Bei diesen handele es sich um Einkünfte aus dem Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr. Zum Betrieb gehörten nämlich auch Einkünfte aus der Vercharterung eines Schiffes, wenn der Vercharterer das Schiff ausgerüstet hat, sowie die Neben- und Hilfseinkünfte aus dem Betrieb des Schiffes. Die Aktienübereignung sei dabei als eine Leistung an Erfüllungs statt anzusehen, da mit der Übereignung die ursprüngliche Charterforderung erloschen sei. Die Veräußerung der Aktien sei dann als ein Nebengeschäft zur Vercharterung zu sehen, da hier ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Vercharterung gegeben sei.

 

Hinweis

Im Rahmen der Anwendung des § 5a EStG ist ein ständiger Streitpunkt mit der Finanzverwaltung, ob und in welchem Umfang Kapitaleinkünfte von der Abgeltungswirkung der Bestimmung erfasst werden. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu in dem maßgeblichen BMF-Schreiben vom 12.6.2002 (BMF, Schreiben v. 12.6.2002, IV A 6 - S 2113a - 11/02, BStBl 2002 I S. 614 Rz. 9) eine restriktive Auffassung. Demnach sind Kapitalerträge grundsätzlich nicht abgegolten, es sei denn, es handelt sich um Zinserträge aus laufenden Geschäftskonten. Dies erscheint indes zu eng, da sich im Gesetz nur die Aussage findet, dass Neben- und Hilfsgeschäfte abgegolten sind. Einkünfte aus Kapitalvermögen können aber sehr wohl auch solche Neben- und Hilfsgeschäfte darstellen, wenn sie mit dem Betrieb des Schiffes entweder in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen oder aber als dessen Folge vorkommen. Dies wird man hier anzunehmen haben, da eine Forderung aus einem bestehenden Chartervertrag dadurch erfüllt wurde, dass Aktien des Charterers ausgegeben wurden. Der Gewinn aus der Veräußerung dieser Aktien steht damit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb des Seeschiffs. Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg ist deshalb als zutreffend anzusehen und bietet zukünftig eine Argumentationshilfe in vergleichbaren Fällen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 04.06.2014, 2 K 175/13

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