Für Erträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben, kann der Anleger einen Antrag auf Veranlagung mit dem Abgeltungsteuersatz stellen[1] und hierdurch eine Einkommensteuererstattung erreichen (z. B. Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags, Verrechnung von Verlusten (A-Bank) mit Überschüssen (B-Bank), überhöhter Steuerabzug bei Anwendung einer Ersatzbemessungsgrundlage bzw. Freibetrag für bestandsgeschützte Alt-Investmentanteile).
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