Zum 1.1.2018 wurde das InvStG reformiert.

Privatanleger versteuern die Investmenterträge als Kapitaleinkünfte[1]

, womit diese auch der Abgeltungsteuer unterliegen.

Hierbei zählen zu den Investmenterträgen nach § 16 InvStG die Ausschüttungen, die Vorabpauschale und der Veräußerungsgewinn. All diese Einkünfte unterliegen bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds einer (je nach "Fondskategorie" unterschiedlich hohen) Teilfreistellung nach § 20 InvStG (Aktienfonds: 30 %, Mischfonds 15 %, Immobilienfonds: 60 %, Auslandsimmobilienfonds 80 %).

  • Alt-Anteile gelten zum 31.12.2017 mit dem an diesem Stichtag geltenden Rücknahmepreis als veräußert und mit diesem Wert zum 1.1.2018 als angeschafft.
  • Der fiktive Veräußerungsgewinn auf den 31.12.2017 wird nach der bis 2017 geltenden Rechtslage zum tatsächlichen Verkaufszeitpunkt versteuert. Zusätzlich unterliegt der Veräußerungsgewinn nach der ab 2018 geltenden Rechtslage der Steuerpflicht (Wertänderung ab dem 1.1.2018).
  • Bestandsgeschützte Alt-Anteile sind solche, die der Anleger vor dem 1.1.2009 erworben hat. Bei diesen ist der fiktive Veräußerungsgewinn steuerfrei. Für den Veräußerungsgewinn nach neuer Rechtslage erhält der Anleger in der Einkommensteuerveranlagung einen Freibetrag bis max. 100.000 EUR. Besonderheiten gelten für Alt-Anteile i. S. d. § 21 Abs. 2a/b InvStG (Fassung bis 2017).[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge