BMF, 29.3.2010, IV D 2 - S 7100/07/10050

Bezug: BMF-Schreiben vom 16.10.2008, IV B 8 – S 7100/07/10050 (2008/0541679) (BStBl 2008 I S. 949)

1

Mit Beschlüssen vom 15.10.2009, XI R 6/08 und XI R 37/08 sowie vom 27.10.2009, V R 3/07 und V R 35/08 (die Beschlüsse werden zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht) hat der Bundesfinanzhof die genannten Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken vorgelegt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

2

Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 16.10.2008, IV B 8 – S 7100/07/10050 (2008/0541679) (BStBl 2008 I S. 949) sind vorbehaltlich der Randziffer 3 bis auf weiteres anzuwenden.

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Die Bestuhlung in Kinos, Sporthallen und Stadien ist nicht als Verzehreinrichtung anzusehen, sofern keine zusätzlichen Vorrichtungen vorhanden sind, die den bestimmungsgemäßen Verzehr der Speisen und Getränke an Ort und Stelle ermöglichen. Getränkehalter, die das bloße Abstellen eines Getränks ermöglichen, sind keine zusätzlichen Vorrichtungen in diesem Sinne.

4

Die Regelung in Randziffer 3 ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1.7.2010 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Bestuhlung nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 16.10.2008 (a.a.O.) als Verzehreinrichtung ansieht.

5

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

UStG § 3

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