Steuern vom Einkommen und vom Ertrag werden in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert erfasst. Hierunter fallen die Steuern, die das Unternehmen als Schuldner zu entrichten hat, vor allem die Körperschaft- und die Gewerbesteuer sowie der Solidaritätszuschlag. Steuerzahlungen der Gesellschafter einer GmbH – etwa die Kapitalertragsteuer bei Gewinnausschüttungen – dürfen dagegen nicht hierunter ausgewiesen werden. Für den Ausweis ist es unerheblich, ob es sich um Steuervorauszahlungen für das laufende Geschäftsjahr, um Zuführungen zu den Steuerrückstellungen oder um Steuernachzahlungen für zurückliegende Geschäftsjahre handelt. Bei dieser Position wird das Saldierungsverbot für Aufwendungen und Erträge durchbrochen, da auch Steuererstattungen und Auflösungen von Steuerrückstellungen zu erfassen sind.

GmbH & Co. KGs, die nach § 264a HGB den Rechnungslegungsvorschriften für GmbHs unterliegen, schulden als Personengesellschaften nur die Gewerbesteuer. Schuldner der Einkommen- und Körperschaftsteuer sind dagegen ihre Gesellschafter. Deshalb darf deren Steueraufwand nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung der GmbH & Co. KG ausgewiesen werden. Allerdings erlaubt § 264c Abs. 3 Satz 2 HGB der GmbH & Co. KG in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag einen dem Steuersatz der Komplementär-GmbH entsprechenden Steueraufwand der Gesellschafter offen abzusetzen oder hinzuzurechnen.

Unter den "Steuern vom Einkommen und Ertrag" sind auch die Aufwendungen und Erträge aus den Veränderungen der aktivierten bzw. passivierten latenten Steuern zu erfassen.

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