Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern rechnen z. B. Rechte, Lizenzen und Konzessionen. Werden derartige Wirtschaftsgüter erworben, müssen sie zu ihren Anschaffungskosten aktiviert werden. Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind zu den Herstellungskosten zu aktivieren. Bei selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist dagegen wie folgt zu unterscheiden:

  • Steuerrechtlich dürfen deren Herstellungskosten nicht aktiviert werden. Sie sind sofort als Betriebsausgaben abzusetzen.
  • Handelsrechtlich besteht dagegen ein Aktivierungswahlrecht für bestimmte selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter.

Dieses Aktivierungswahlrecht bezieht sich auf alle immateriellen Wirtschaftsgüter, ausgenommen Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Die Ermittlung der Herstellungskosten der selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter regelt § 255 Abs. 2a HGB. Danach dürfen diese nur mit ihren Entwicklungskosten angesetzt werden; Forschungskosten sind nicht aktivierungsfähig. Können Entwicklungs- und Forschungskosten nicht getrennt werden, scheidet die Aktivierung aus.

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