Anschaffungskosten sind neben den Herstellungskosten der wichtigste Bewertungsmaßstab für das Anlage- und Umlaufvermögen in der Handels- und Steuerbilanz. Definiert werden die Anschaffungskosten in § 255 Abs. 1 HGB als "die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen."" Einzeln zuordenbare Anschaffungspreisminderungen sind vor allem mengen- und umsatzabhängig Boni.

Formel für die Ermittlung der Anschaffungskosten:

 
  Anschaffungspreis (ohne Umsatzsteuer, sofern das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist)
./. Anschaffungspreisminderungen
+ Anschaffungsnebenkosten
+ nachträgliche Anschaffungskosten
= Anschaffungskosten
 
Praxis-Tipp

Richtige Erfassung von Anschaffungspreisminderungen

Anschaffungspreisminderungen sind vor allem Rabatte, Boni und Skonti. Deren unmittelbarer Abzug von den Anschaffungskosten hat gegenüber der immer wieder anzutreffenden gewinnerhöhenden Erfassung den Vorteil, dass sie sich nicht im Anschaffungsjahr in voller Höhe, sondern während der Gesamtnutzungsdauer über geringere Abschreibungsbeträge auswirken.

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