Mittelgroße und große GmbHs müssen die wertmäßige Entwicklung des Anlagevermögens im Anhang im sog. Anlagespiegel (Anlagegitter) nach § 284 Abs. 3 HGB dokumentieren. Dazu sind bei jeder Position des Anlagevermögens die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die Zugänge und Abgänge des abgelaufenen Geschäftsjahres, die Umbuchungen, die insgesamt vorgenommenen Abschreibungen sowie die Zuschreibungen und der Jahresendwert zu vermerken. Kleinste und kleine GmbHs sind von dieser Verpflichtung befreit.
Ein Anlagespiegel kann folgendermaßen aufgebaut werden, wobei Spalten, in denen keine Angaben zu machen sind, entfallen können:
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) |
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Anschaffungs- und Herstellungskosten zu Beginn des Geschäftsjahres | Zugänge des Geschäftsjahres | Abgänge des Geschäftsjahres | Umbuchungen des Geschäftsjahres | Anschaffungs- und Herstellungs-kosten am Ende des Geschäftsjahres | Abschreibungen zu Beginn des Geschäftsjahres | Abschreibungen des Geschäftsjahres |
+ | – | +/– | + | – |
(8) | (9) | (10) | (11) | (12) | (13) | (14) |
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Zuschreibungen des Geschäftsjahres | Änderungen der gesamten Abschreibungen i. V. m. Zugängen | Änderungen der gesamten Abschreibungen i. V. m. Abgängen | Änderungen der gesamten Abschreibungen i. V. m. Umbuchungen | Abschreibungen am Ende des Geschäftsjahres | Stand Geschäftsjahr | Stand Vorjahr |
+ | + | – | +/– |
Wurden Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten einbezogen, muss für jede Position des Anlagevermögens der im Geschäftsjahr aktivierte Zinsbetrag ausgewiesen werden.
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