• Versorgungsunternehmen unterhalten verschiedenartige Leitungsnetze, und zwar für Wasser, Gas, Elektrizität, Fernwärme. Ferner gibt es Telefonleitungen, Pipelines u. Ä. Die Versorgungsanlage eines (Energie-)Versorgungsunternehmens besteht aus mehreren Wirtschaftsgütern. Sie sind nach der Funktion abzugrenzen, die sie innerhalb der gesamten Anlage erfüllen. Die jährlichen Aufwendungen für Erweiterungen, Verstärkungen und Erneuerungen können wie Herstellungskosten für ein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut (Jahressammelposten) behandelt und abgeschrieben werden.[1] Diese Vereinfachung gilt nicht für die Investitionszulage.[2]
  • Die Unterteilung des Gesamtrohrnetzes eines Versorgungsunternehmens in mehrere Wirtschaftsgüter ist nur dann möglich, wenn innerhalb der übergeordneten Funktion des gesamten Netzes Sonderfunktionen bestimmter Netzteile gegeben sind, die diese Netzteile als selbstständige Wirtschaftsgüter erscheinen lassen. Innerhalb des Gesamtnetzes eines Unternehmens, das Mineralölprodukte in Leitungen transportiert, bildet eine neu errichtete Leitung ein selbstständiges Wirtschaftsgut, wenn sie den Anschluss an eine weitere Raffinerie herstellt, einen neuen Kundenkreis erschließt und infolge eines größeren Rohrdurchmessers eine größere Durchlaufkapazität als die vorhandenen Leitungen hat. In einem solchen Fall ist unerheblich, dass das Gesamtnetz zentral gesteuert wird.[3]
  • Selbst unter großstädtischen Bedingungen ist ein Wasserrohrnetz als Einheit anzusehen, wenn das Netz infolge seiner Vermischung als Einheit erscheint.[4]
  • Gleiches gilt, wenn Gas- und Wasserleitungsnetze lediglich infolge von Straßenänderungen oder eines U-Bahnbaus entfernt und durch Leitungen an anderer Stelle ersetzt werden[5] oder ein Ferngasnetz verstärkt wird, um einem gestiegenen Bedarf gerecht zu werden.[6]
  • Wassermesser einer Wasserversorgungsanlage, die sich im Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens oder im unmittelbaren Anschluss daran befinden, können nicht selbstständig genutzt werden.[7]
  • Hausanschlüsse der Versorgungsunternehmen (Zuleitung vom Hauptnetz bis zum Zähler des jeweiligen Abnehmers) können ebenfalls nicht selbstständig genutzt werden.[8]
  • Netzpläne der Versorgungsunternehmen, die diese digitalisieren und zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten vorhalten (Geografisches Informationssystem GIS), sind grundsätzlich als unselbstständige Teile des Wirtschaftsguts "Leitungsnetz" anzusehen und die Aufwendungen dafür zusammen mit diesem zu aktivieren. Geht mit der Digitalisierung der Netzpläne auch die Einrichtung eines Netzinformationssystems einher, handelt es sich um eine wesentliche Verbesserung, weil dadurch weitere Nutzungsmöglichkeiten für das gesamte Leitungsnetz erzielt werden.[9]
  • Zur Einordnung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der steuerbilanziellen Behandlung von Aufwendungen zur Stilllegung, Rekultivierung und Nachsorge von Deponien vgl. BMF, Schreiben v. 25.7.2005.[10]

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